Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

332 XXXIII. 
vom Eintritt der Armenvormundschaft zu benachrichtigen und die Vormundschaft gemäß 8 46 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an ein Vormundschafts- 
gericht im Bezirke der die Armenvormundschaft führenden Armenverwaltung abzugeben. 
5. Soweit aber die Vormundschaft von einer ausländischen Behörde geführt wurde, soll 
die Anzeige dem am Sitze der Armenverwaltung befindlichen Amtsgericht erstattet werden, 
damit dieses nach §§ 36, 47 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und Artikel 4 des Haager Abkommens vom 12. Juni 1902 zur Regelung der 
Vormundschaft über Minderjährige (Reichsgesetzblatt 1904 Seite 240 folgende) erwägen kann, 
ob um Abgabe der Vormundschaft aus Inland ersucht werden soll. 
Artikel III. 
Gemeinden oder Kreise können mit Genehmigung der Ministerien der Justiz und des Innern durch eine statutarische 
Bestimmung, welche in der für die orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschristen maßgebenden Form zu veröffentlichen ist, beschließen, 
daß Beamten der Gemeindearmenverwaltung oder der Kreisarmenverwaltung alle oder einzelne Rechte und Pflichten cines 
Vormunds für diejenigen Minderjährigen übertragen werden, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege unterstützt und 
unter Aufsicht der Beamten entweder in einer von diesen ausgewählten Familie oder Anstalt oder, sofern es sich um unehe- 
liche Minderjährige handelt, in der mültterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden. 
Der Beamte behält die Rechte und Pflichten des Vormunds auch nach Beendigung der Erziehung oder Verpflegung bis 
zur Volljährigkeit des Mündels. 
Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen, bleibt unberührt. Auf Antrag der 
Armenverwaliung ist ein anderer Vormund zu bestellen. 
Die Armenverwaltung hat dem Vormundschaftsgericht die Namen der Minderjährigen, für welche alle oder einzelne 
Rechte und Pflichten des Vormunds auf den Beamten der Armenverwaltung übergehen, unter Angabe des dafür maßgebenden 
Zeitpunktes anzuzeigen. 
Artikel IV. 
Werden in den Fällen des Artikel 1II dem Beamten alle Rechte und Pflichten eines Vormunds übertragen, so gelten für 
diese Vormundschaft außerdem noch folgende Bestimmugen: 
1. Mit dem Zeitpunkte, in welchem alle Rechte und Pflichten des Vormunds auf den Beamten übergehen, endigt das 
Amt des bisherigen Vormunds. 
2. Neben dem Beamten ist ein Gegenvormund nicht zu bestellen. 
3. Dem Beamten stehen die nach § 1852 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreinugen zu. 
Pflicht des überlebenden Elternteils und des Vormunds zur Vermögensverzeichnung. 
8 636b. 
1. Das von dem Notariat als Nachlaßgericht gemäß 8 46 Absatz 1 des Rechtspolizei- 
gesetzes aufgestellte Nachlaßverzeichnis oder die Urkunde über die an die Nachlaßverzeichnung 
sich etwa anschließende Auseinandersetzung wird sich meist ohne weiteres oder nach unbedeutenden 
Ergänzungen als Vermögensverzeichnis verwenden lassen, welches der überlebende Elternteil 
beim Tode des anderen Elternteils oder bei Anordnung der Vormumschaft der Vormund 
gemäß §8 1640 Absatz 1, 1686, 1802 Absatz 1 (vergleiche auch § 1915 Absatz 1) des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormundschaftsgericht einzureichen hat. 
2. Die Notariate haben daher bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses 
a. die gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund, in den hierzu geeigneten 
Fällen auch den Pfleger) über die ihnen nach obigen Bestimmungen obliegende 
Verpflichtung zur Vorlage eines Verzeichnisses an das Vormundschaftsgericht zu 
belehren und die erteilte Belehrung zu beurkunden;
	        
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