12 II.
römischen Ziffern zu versehen, im übrigen aber gleich den Hauptakten zu behandeln. Das Vor-
handensein derartiger Aktenhefte ist auf der Aktendecke der Hauptakten anzugeben.
8 14.
Wiedereinheften entnommener Alteustücke.
Schriftstücke, welche zu anderweitiger Benützung vorübergehend den Akten entnommen
werden, sind nach erfolgtem Rücklauf wieder an ihrer früheren Stelle einzuheften.
8 15.
Urkunden und Zeichnungen.
Gehören zu den Akten Pläne, Urkunden, Zeichnungen oder andere Beilagen, welche eine
besonders sorgfältige Behandlung erfordern, oder nicht beigeheftet, insbesondere nicht durch-
stochen werden können, weil dadurch die Einsichtnahme erschwert würde, so sind dieselben
besonders zu verwahren; daß und wie dies geschehen, ist in den Hauptakten durch Aufschrift
in der linken unteren Ecke der Aktendecke anzugeben.
16.
Plaukästen und Planverzeichnisse.
Über die in der Gemeinderegistratur aufzubewahrenden Pläne, für welche nach Bedarf
zweckentsprechende Kästen oder Behältnisse zu beschaffen sind, ist ein besonderes Verzeichnis zu
führen und der Plansammlung beizulegen. Auf den Plänen sind die Ordnungszahlen des
Verzeichnisses anzubringen.
5 17.
Durchlochen und Binden der Akten.
Das Einheften von Schriftstücken in die Akten hat unmittelbar nach Erledigung des
Beschlusses mittels gleichmäßiger doppelter Durchlochung der einzelnen Aktenstücke an der linken
oberen Ecke und durch Binden auf der Rückseite des Aktenheftes mit kräftigem Bindfaden
(Aktenschnur) zu geschehen.
Die Durchlochung soll 43 mim Spannweite haben, die Entfernung des oberen Loches vom
Aktenrande 21 m und vom linksseitigen Rande 14 min betragen.
Lcere Blätter sind bei dem Heften jeweils zu entfernen.
8 18.
Aktendecken.
Jedes Aktenheft erhält eine steife Decke (Aktendecke) und ist am Schlusse mit einem
Schutzblatt zu versehen.
Für die Verwaltungssachen sind die Aktendecken aus starkem Papier (Karton) und zwar
für die General-(Normal-) Akten in gelber, für die Spezialakten in roter Farbe nach den