Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

12 II. 
römischen Ziffern zu versehen, im übrigen aber gleich den Hauptakten zu behandeln. Das Vor- 
handensein derartiger Aktenhefte ist auf der Aktendecke der Hauptakten anzugeben. 
8 14. 
Wiedereinheften entnommener Alteustücke. 
Schriftstücke, welche zu anderweitiger Benützung vorübergehend den Akten entnommen 
werden, sind nach erfolgtem Rücklauf wieder an ihrer früheren Stelle einzuheften. 
8 15. 
Urkunden und Zeichnungen. 
Gehören zu den Akten Pläne, Urkunden, Zeichnungen oder andere Beilagen, welche eine 
besonders sorgfältige Behandlung erfordern, oder nicht beigeheftet, insbesondere nicht durch- 
stochen werden können, weil dadurch die Einsichtnahme erschwert würde, so sind dieselben 
besonders zu verwahren; daß und wie dies geschehen, ist in den Hauptakten durch Aufschrift 
in der linken unteren Ecke der Aktendecke anzugeben. 
16. 
Plaukästen und Planverzeichnisse. 
Über die in der Gemeinderegistratur aufzubewahrenden Pläne, für welche nach Bedarf 
zweckentsprechende Kästen oder Behältnisse zu beschaffen sind, ist ein besonderes Verzeichnis zu 
führen und der Plansammlung beizulegen. Auf den Plänen sind die Ordnungszahlen des 
Verzeichnisses anzubringen. 
5 17. 
Durchlochen und Binden der Akten. 
Das Einheften von Schriftstücken in die Akten hat unmittelbar nach Erledigung des 
Beschlusses mittels gleichmäßiger doppelter Durchlochung der einzelnen Aktenstücke an der linken 
oberen Ecke und durch Binden auf der Rückseite des Aktenheftes mit kräftigem Bindfaden 
(Aktenschnur) zu geschehen. 
Die Durchlochung soll 43 mim Spannweite haben, die Entfernung des oberen Loches vom 
Aktenrande 21 m und vom linksseitigen Rande 14 min betragen. 
Lcere Blätter sind bei dem Heften jeweils zu entfernen. 
8 18. 
Aktendecken. 
Jedes Aktenheft erhält eine steife Decke (Aktendecke) und ist am Schlusse mit einem 
Schutzblatt zu versehen. 
Für die Verwaltungssachen sind die Aktendecken aus starkem Papier (Karton) und zwar 
für die General-(Normal-) Akten in gelber, für die Spezialakten in roter Farbe nach den
	        
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