Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXIII. 337 
7. Für die Gesamtheit der Verrichtungen, die nach dem vorstehend Gesagten vom Kanzlei- 
beamten besorgt werden und ein Nebengeschäft desselben darstellen, darf das Notariat dem 
Kanzleibeamten eine Belohnung von 50 J auf die Stenereinnehmerei anweisen. 
s 63 k. 
Verfahren bei Nachlaßpflegschaften. 
1. Auf die nach §§ 1960, 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellte Nachlaßpflegschaft 
finden nach § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die für die Vormundschaft geltenden Vor- 
schriften, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, entsprechende Anwendung. 
2. Wenn nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Nachlaßpfleger auf Antrag eines 
Nachlaßgläubigers bestellt wird, so erfolgt diese Bestellung nicht lediglich im Interesse des 
beantragenden Gläubigers. Der Pfleger hat vielmehr als Vertreter desjenigen, welcher sich 
als der wirkliche Erbe herausstellt, in erster Reihe dessen Interessen sowie die Interessen der 
übrigen Nachlaßgläubiger wahrzunehmen. Er ist deshalb insbesondere verpflichtet, dafür zu 
sorgen, daß der einzelne Gläubiger nur nach Kräften des Nachlasses und nach den Vorschriften 
über die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1979, 
1980) befriedigt wird. Er kann die aufschiebenden Einreden der §§ 2014, 2015 (vergleiche 
auch §2017) des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen und das Aufgebot der Nachlaßgläubiger 
(Zivilprozeßordnung § 991 Absatz 2) sowie die Eröffnung des Nachlaßkonkurses (Konkurs- 
ordnung § 217 Absatz 1) beantragen. 
3. Nach Bürgerlichem Gesetzbuch § 1962 in Verbindung mit § 1915 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bestimmt sich die Fürsorge und Aufsicht des Nachlaßgerichts über die Tätigkeit des 
Nachlaßpflegers nach den §§ 1837 bis 1848 daselbst. Die Beendigung der Nachlaßpflegschaft 
erfolgt durch ihre vom Nachlaßgericht ausgesprochene Aufhebung. Eine Entscheidung in diesem 
Sinne ist erst zu treffen, wenn der Grund zur Anordnung der Nachlaßpflegschaft weggefallen 
ist (§§ 1919, 1962 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Nach Beendigung des Amts des Pflegers 
gelten die Vorschriften des § 1893 und, soweit der Pfleger Vermögen verwaltet hat, auch die 
Vorschriften der §§ 1890 bis 1892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
§r 631. 
Mündelberzeichnisse. 
1. Bei jedem Amtzgerichte sind Verzeichnisse der vermöglichen und Verzeichnisse der 
vermögenslosen Mündel zu führen . 
2. Die Gemeindewaisenräte haben Verzeichnisse der (vermöglichen oder vermögenslosen) 
Mündel ihres Bezirks nach dem beiliegenden Formular 1 a und der beigegebenen Vollzugs- Jormm: 
anleitung zu führen. *** 
3. Mit Genehmigung des Justizministeriums kann auch eine andere Art der Führung 
der Verzeichnisse (Absatz 2) zugelassen werden. 
4. Insbesondere kann in größeren Städten, welche in mehrere Waisenbezirke unter 
besonderen Bezirksvorstehern eingeteilt sind, mit Genehmigung des Justizministeriums die 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 49
	        
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