Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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AXXIII. 345 
Amtsgerichtsbezrkkk 
  
Gemeindewaisenrat. . . . . . . . . . .. 
  
Mündelverzeichnis. 
Vollzugsanleitung. 
. Das Verzeichnis wird für den Amtsbezirk des Waisenrats, einschließlich der demselben etwa zugewiesenen 
abgesonderten Gemarkungen, geführt und nur nach Bedarf neu angelegt. 
Einzutragen sind alle Mündel, gleichviel ob vermöglich oder vermögenslos, bezüglich deren der Waisen- 
rat zur Überwachung der vormundschaftlichen Fürsorge berufen ist: somit bevormundete Minderjährige, 
Entmündigte, unter vorläufige Vormundschaft Gestellte und Abwesende, für die Abwesenheitspfleger 
bestellt sind. 
Die Eintragung erfolgt auf Grund der dem Waisenrate zukommenden Mitteilungen des Vormundschafts- 
gerichts und anderer Waisenräte (vergleiche Bürgerliches Gesetzbuch § 1851 Absatz 1 und 2). 
Die einzelnen Einträge sind so zu bewirken, daß hinreichender Raum für die im Laufe der Jahre sich 
ergebenden Nachträge übrig bleibt. 
Jeder Mündel — auch jedes von mehreren Geschwistern, die den nämlichen Vormund haben — erhält 
eine besondere Ordnungszahl. 
Zu dem Verzeichnis ist ein Register der Namen der Mündel in alphabetischer Ordnung zu führen. 
In Spalte 9 ist bei Mündeln, für welche das Amtsgericht des Bezirks als Vormundschaftsgericht 
zuständig ist, die Ordnungszahl des Eintrags in dessen Mündelverzeichnissen anzugeben; die Angabe 
kann, wenn nicht schon früher erfolgt, anläßlich der gemeinsamen Durchgehung der Verzeichnisse 
geschehen. Bezüglich anderer Mündel ist Spalte 9 durch Striche auszufüllen. 
Nach Beendigung einer Vormundschaft (Pflegschaft) ist der sie betreffende Eintrag rot zu unterstreichen. 
Formular 1n 
zu Rechtspolizeiordnung § 631. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 50
	        
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