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AXXIII. 345
Amtsgerichtsbezrkkk
Gemeindewaisenrat. . . . . . . . . . ..
Mündelverzeichnis.
Vollzugsanleitung.
. Das Verzeichnis wird für den Amtsbezirk des Waisenrats, einschließlich der demselben etwa zugewiesenen
abgesonderten Gemarkungen, geführt und nur nach Bedarf neu angelegt.
Einzutragen sind alle Mündel, gleichviel ob vermöglich oder vermögenslos, bezüglich deren der Waisen-
rat zur Überwachung der vormundschaftlichen Fürsorge berufen ist: somit bevormundete Minderjährige,
Entmündigte, unter vorläufige Vormundschaft Gestellte und Abwesende, für die Abwesenheitspfleger
bestellt sind.
Die Eintragung erfolgt auf Grund der dem Waisenrate zukommenden Mitteilungen des Vormundschafts-
gerichts und anderer Waisenräte (vergleiche Bürgerliches Gesetzbuch § 1851 Absatz 1 und 2).
Die einzelnen Einträge sind so zu bewirken, daß hinreichender Raum für die im Laufe der Jahre sich
ergebenden Nachträge übrig bleibt.
Jeder Mündel — auch jedes von mehreren Geschwistern, die den nämlichen Vormund haben — erhält
eine besondere Ordnungszahl.
Zu dem Verzeichnis ist ein Register der Namen der Mündel in alphabetischer Ordnung zu führen.
In Spalte 9 ist bei Mündeln, für welche das Amtsgericht des Bezirks als Vormundschaftsgericht
zuständig ist, die Ordnungszahl des Eintrags in dessen Mündelverzeichnissen anzugeben; die Angabe
kann, wenn nicht schon früher erfolgt, anläßlich der gemeinsamen Durchgehung der Verzeichnisse
geschehen. Bezüglich anderer Mündel ist Spalte 9 durch Striche auszufüllen.
Nach Beendigung einer Vormundschaft (Pflegschaft) ist der sie betreffende Eintrag rot zu unterstreichen.
Formular 1n
zu Rechtspolizeiordnung § 631.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 50