Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XXXV. 349 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 25. September 1906. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betreffend; die 
Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 14. September 1906.) 
Die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 5. September 
1906 werden die von den Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten laut Protokoll Nr. XXXI 
der Sitzung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom 21. Mai 1906 vereinbarten 
und von den Regierungen der Uferstaaten genehmigten Abänderungen und Ergänzungen der 
unterm 18. März 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 41 ff. und Seite 47 ff.) ver- 
öffentlichten Rheinschiffahrts-Polizeiordnung in der Anlage mit dem Anfügen bekannt gegeben, 
daß dieselben am 1. Oktober d. J. in Kraft treten. 
Weiter wurde unter den Rheinuferstaaten vereinbart, daß bezüglich der bereits im Betriebe 
befindlichen Personendampfschiffe der Eigentümer Sorge zu tragen hat, daß die nachträgliche 
Feststellung der größten zulässigen Anzahl von Fahrgästen innerhalb zweier Jahre vom Inkraft- 
treten der Bestimmung in § 3 a an — also spätestens bis zum 1. Oktober 1908 — erfolgt. 
Die Strafandrohung des Artikels 32 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte von 1868 findet auch 
bezüglich dieser Ubergangsbestimmung Anwendung. 
Karlsruhe, den 14. September 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Dr. Fecht. 
Abänderungen und Ergänzungen der Bheinschiffahrts- Bolizeiordnung. 
I. 
* 1 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 4: 
„Auf jedem Schiff muß während der Fahrt stets eine zur Ruderführung befähigte 
erwachsene, mindestens 17 Jahre alte Person sich am Ruder befinden. 
Auf Schiffe ohne eigene Triebkraft unter 150 Tonnen Tragfähigkeit findet diese Vorschrift 
keine Anwendung.“ 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 52
	        
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