Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXV. 351 
„Ist aber der Führer des zu überholenden Dampfschiffs durch besondere Umstände geuötigt, 
nach der Steuerbordseite (rechts) auszuweichen, so hat derselbe rechtzeitig die in Ziffer 1 vor- 
geschriebenen Zeichen zu erwidern und dabei die Flagge beziehungsweise Laterne nach der 
Backbordseite (links) zu schwenken. Das vorbeifahrende Schiff hat alsdann nach der Backbord- 
seite (links) auszuweichen. Auch steht ihm dies frei für den Fall, daß weder ein Gegenzeichen 
gegeben, noch in genügendem Maße nach der Backbordseite (links) ausgewichen wird.“ 
VI. 
§ 17 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 4: 
„Auf den Strecken von 30 Meter oberhalb bis 30 Meter unterhalb von Brücken in Eisen- 
konstruktion ist das Halten oder Anlegen von Dampfschiffen — die Entfernung bis zum Kamin 
gemessen — verboten, insofern nicht ein Notfall vorliegt oder eine Ausnahme seitens der 
zuständigen Polizeibehörde zugelassen ist." 
VII. 
§ 21 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
„Jedem Dampfschiffe ohne Anhang ist es erlaubt, bei Nacht ein nach rückwärts sicht- 
bares weißes Signallicht am Heck zu führen. 
Jedes Dampfschiff m it Anhang hat bei Nacht in einer Höhe von mindestens 6 Meter über 
dem Schiffsbord an einer Stange beim Kamin oder auf dem Steuerstuhl oder Radkasten steuer- 
bords ein gleichmäßiges und ununterbrochenes, auf ¾ Kilometer sichtbares rotes Licht zu führen. 
Diese Lichter (Absatz 1 und 2) müssen derart geblendet sein, daß sie von vorn und von 
seitwärts nicht gesehen werden können."“ 
VIII. 
Hiuter § 41 wird ein Paragraph als § 41 a eingeschaltet mit der überschrift: 
12. Pergslöße. 
8 41a. 
„Die Bestimmungen in §#§ 31 bis 41 beziehen sich nur auf Talflöße; für Bergflöße 
finden die Bestimmungen für Schleppzüge sinngemäße Anwendung.“ 
Bekanntmachung. 
(Vom 14. September 1906.) 
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. 
Nachstehend bringen wir die unter den Rheinuferstaaten vereinbarte Verordnung, betreffend 
die Durchführung der „Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe“ (Bekanntmachung vom 
18. März 1905, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 79 ff.) mit dem Anfügen zur öffent- 
lichen Kenntnis, daß dieselbe am 1. Oktober d. J. in Kraft tritt. 
Karlsruhe, den 14. September 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Scheulel. Dr. Stromeyer. 
52.
	        
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