Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

354 XXXV. 
Anlage I. 
Anweisung 
für die 
Schiffsuntersuchungs-Kommissionen hinsichtlich der Festsetzung der Be- 
mannung der den Rhein oberhalb Duisburg befahrenden Rheinschiffe 
von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit. 
Bei der im Schiffsattest zu bewirkenden Festsetzung der Mindestbemannung des Schiffes 
ist zu beachten, was folgt: 
u. Für Schiffe ohne eigene Triebkraft. 
1. 
Die Schiffsbemannung besteht außer dem mit Schifferpatent versehenen Schiffsführer 
(Schiffer) aus Matrosen und Schiffsjungen. 
Bei der Festsetzung der Bemannung wird unter „Matrose“ ein Schiffsgehilfe verstanden, 
welcher über 17 Jahre alt ist und während mindestens zwei Jahren als Schiffsjunge das 
Schiffergewerbe auf dem Rhein, dessen Seitenflüssen oder auf nicht zum konventionellen Rhein 
gehörigen niederländischen Flüssen erlernt hat. Schiffsjungen dürfen in die vorgeschriebene 
Schiffsbemannung nicht eingerechnet werden, wenn sie nicht schon mindestens ein Jahr auf 
Schiffen gedient haben; vorher nur dann, wenn auf dem gleichen Schiffe noch zwei Matrosen 
dienen. 
Andere Bezeichnungen, wie Bootsmann, Schiffsknecht, Vollmatrose, Leichtmatrose, dürfen 
in dem Schiffsattest nicht gebraucht werden. 
2. 
Als Regel sind für Schiffe ohne eigene Triebkraft die nachstehend verzeichneten Mann- 
schaften — außer dem Schiffsführer — als erforderlich zu erachten: 
a. für Schiffe von 15 bis zu 500 rf# Tragfähigkeit: 1 Matrose 
für Schiffe unter 50 t Tragfähigkeit für die Rhein- 
strecke oberhalb Worms: 1 Matrose und 1 Schiffsjunge 
b. für Schiffe 
über 500 t Tragfähigkeit bis 750 t Tragfähigkeit: 1 Matrose und 1 Schiffsjunge 
„ 750 t » „ 1000 t » 2 Matrosen 
„ 1000 „ „ „ 1500 t » 2 Matrosen und 1 Schiffsjunge 
„ 1500 „ » 3 Matrosen.
	        
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