Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

356 XXXV. 
2. Für Schraubendampfer von: 
  
  
  
  
  
  
200 bis 320 Am Heizfläche Über 320 qm Heizfläche 3 
3 Matrosen 2 Maschinisten 4 Matrosen 2 Maschinisten 
1 Junge 2 Heizer 1 Junge 4 Heizer 
4 Mann 4 Mann 5 Mann 6 Mann 
Zusammen 8 Mann Zusammen 11 Mann | 
  
3. Für Raddampfer von: 
  
200 bis 260 qm Heizfläche 260 bis 320 qm Heizfläche Über 320 qm Heizfläche 
  
4 Matrosen 2 Maschinisten5 Matrosen 2 Maschinisten! 6 Matrosen 2 Maschinisten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 Junge 2 Heizer 1 Junge 4 Heizer 1 Junge 6 Heizer 
n 
5 Mann 4 Mann 6 Mann 6 Mann 7 Mann 8 Mann 
Zusammen 9 Mann Zusammen 12 Mann Zusammen 15 Mann 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Güterdampfer Anwendung. 
7. 
Eine Verstärkung des Maschinenpersonals darf in Betracht kommen bei Dampfern, 
welche durch Vermehrung der Dampfapparate mehr Aufsicht und Bedienung erfordern. 
Eine Verminderung der Bemannung an Maschinisten und Heizern darf in Betracht 
kommen bei Dampfern, welche nach Maßgabe des Attestes nur für kurze Lokalfahrten bestimmt 
sind und auf welchen dem Maschinisten Zeit bleibt, den Kessel ordnungsmäßig mit zu versehen, 
ferner — jedoch unbeschadet des geordneten Schichtwechsels bei Dampfern, deren besondere 
Bauart oder Einrichtung, insbesondere hinsichtlich der Kessel, der Maschine oder der Heizvor- 
kehrungen, eine erleichterte Bedienung ermöglicht. 
Eine Verminderung der Bemannung an Matrosen und Schiffsjungen oder der Ersatz 
eines Matrosen durch einen Schiffsjungen darf in Betracht kommen bei Dampfern, welche mit 
außerordentlichen mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der Anker und Schleppstränge u. s. w. 
ausgerüstet sind. 6 
Wird im Schiffsattest eine stärkere oder geringere Bemannung vorgeschrieben, als sie der 
Regel Ziffer 2 und 6 entsprechen würde, so sind die Gründe der Abweichung in der Unter- 
suchungsverhandlung anzugeben. Etwaige Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
	        
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