Nr. XXXVII. 366
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. September 1906.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreffend.
Verordnung.
(Vom 20. September 1906.)
Den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreffend.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 26. März 1901, den Verkehr mit Motor-
fahrzeugen auf öffentlichen Wegen und Plätzen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 285), wird auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs, § 34 des Straßen-
gesetzes und § 26 des Verwaltungsgebührengesetzes für den nicht an Bahngleise gebundenen
Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge — Kraftwagen und Krafträder —
auf öffentlichen Wegen und Plätzen verordnet, was folgt:
A. Allgemeine Vorschriften.
81.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken
oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften,
sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen werden.
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden, sowie auf
die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen
Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen
Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kuppelung ver-
bundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem Kraftrade
bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen finden die nachstehenden Vor-
schriften keine Anwendung.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 55