II. 15
#6.
Rückgabe von Urkunden.
Werden mit Genehmigung des Bürgermeisteramts Urkunden oder Legitimationspapiere
den Beteiligten auf Verlangen zurückgegeben, so hat die Rückgabe in der Regel gegen eine
Bescheinigung zu erfolgen, welche zu den Akten zu nehmen ist.
Von Urkunden, welche einen wesentlichen Bestandteil der Akten bilden, ist, falls deren
Rückgabe nicht zu umgehen ist, eine bürgermeisteramtlich beglaubigte Abschrift zu den Akten
zu fertigen.
827.
Vorbereitung der Posteinläufe.
Der Ratschreiber hat als Registraturbeamter alle ihm zugehenden Posteinläufe genau zu
lesen. Bei jedem Eingang hat er sich zunächst zu vergewissern, ob die darin bezeichneten
Anlagen vorhanden sind; Unvollständigkeiten sind zu vermerken. Die zum Einlauf gehörigen
Akten sind beizulegen. Auch hat der Ratschreiber sich darüber zu verlässigen, ob das ein-
gekommene Aktenstück mit dem Einlaufdatum versehen ist und gegebenenfalls für entsprechende
Vervollständigung im Benehmen mit dem Bürgermeister Sorge zu tragen.
Eilige Sachen sind vor den übrigen vorzubereiten und zur Kennzeichnung mit einem
Eilvermerk zu versehen.
8 28.
Geschäftstagebuch.
Über die Notwendigkeit der Führung eines Geschäftstagebuches in größeren Gemeinden
bestimmt der Gemeinderat und nötigenfalls im Wege der Staatsaufsicht das Bezirksamt.
8 29.
Wiedervorlage der Alten.
Akten, welche nach Ablauf bestimmter Fristen wieder vorzulegen sind, werden in eigens
hierzu bestimmte Fächer (Wiedervorlagefächer), die mit entsprechenden Aufschriften versehen
sind, eingelegt.
Der Ratschreiber hat die hier aufbewahrten Akten wöchentlich durchzusehen und die fälligen
Wiedervorlagen zu bewirken. Die Wiedervorlagefrist ist von dem Tage an zu berechnen, an
welchem die Verfügung abgesendet worden ist.
8 30.
Terminkalender.
Akten, welche auf bestimmte Tage wieder vorzulegen sind, werden in einem besonderen
Terminkalender vorgemerkt, welcher täglich durchzusehen ist und dessen Einträge nach Erledigung
zu durchstreichen sind.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 3