Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

II. 15 
#6. 
Rückgabe von Urkunden. 
Werden mit Genehmigung des Bürgermeisteramts Urkunden oder Legitimationspapiere 
den Beteiligten auf Verlangen zurückgegeben, so hat die Rückgabe in der Regel gegen eine 
Bescheinigung zu erfolgen, welche zu den Akten zu nehmen ist. 
Von Urkunden, welche einen wesentlichen Bestandteil der Akten bilden, ist, falls deren 
Rückgabe nicht zu umgehen ist, eine bürgermeisteramtlich beglaubigte Abschrift zu den Akten 
zu fertigen. 
827. 
Vorbereitung der Posteinläufe. 
Der Ratschreiber hat als Registraturbeamter alle ihm zugehenden Posteinläufe genau zu 
lesen. Bei jedem Eingang hat er sich zunächst zu vergewissern, ob die darin bezeichneten 
Anlagen vorhanden sind; Unvollständigkeiten sind zu vermerken. Die zum Einlauf gehörigen 
Akten sind beizulegen. Auch hat der Ratschreiber sich darüber zu verlässigen, ob das ein- 
gekommene Aktenstück mit dem Einlaufdatum versehen ist und gegebenenfalls für entsprechende 
Vervollständigung im Benehmen mit dem Bürgermeister Sorge zu tragen. 
Eilige Sachen sind vor den übrigen vorzubereiten und zur Kennzeichnung mit einem 
Eilvermerk zu versehen. 
8 28. 
Geschäftstagebuch. 
Über die Notwendigkeit der Führung eines Geschäftstagebuches in größeren Gemeinden 
bestimmt der Gemeinderat und nötigenfalls im Wege der Staatsaufsicht das Bezirksamt. 
8 29. 
Wiedervorlage der Alten. 
Akten, welche nach Ablauf bestimmter Fristen wieder vorzulegen sind, werden in eigens 
hierzu bestimmte Fächer (Wiedervorlagefächer), die mit entsprechenden Aufschriften versehen 
sind, eingelegt. 
Der Ratschreiber hat die hier aufbewahrten Akten wöchentlich durchzusehen und die fälligen 
Wiedervorlagen zu bewirken. Die Wiedervorlagefrist ist von dem Tage an zu berechnen, an 
welchem die Verfügung abgesendet worden ist. 
8 30. 
Terminkalender. 
Akten, welche auf bestimmte Tage wieder vorzulegen sind, werden in einem besonderen 
Terminkalender vorgemerkt, welcher täglich durchzusehen ist und dessen Einträge nach Erledigung 
zu durchstreichen sind. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 3
	        
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