Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

374 XXXVII. 
ländische Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von einer deutschen Behörde mit einem 
Anerkennungsvermerke versehen sind. 
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Absatz 1 unter a und c die 
ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt der zuständige deutsche Konsul. 
Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so muß ihr Inhalt aus dem An- 
erkennungsvermerk ersichtlich sein. 
Das Ministerium des Jnnern kann von dem im vorstehenden unter a geforderten An- 
erkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen bestimmter Behörden des 
beuachbarten Auslandes absehen lassen. 
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von dem Ministerium des Innern 
auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die betreffenden Kraftfahr- 
zeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen und unterliegen 
demgemäß den Vorschriften der §§ 4, 5, 7, 10. Das Ministerium des Innern bezeichnet 
das Bezirksamt, welches die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und die 
Erkennungsnummer zuzuteilen hat. 
8 26. 
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsichtlich der Kraft- 
fahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten. 
F. Untersagung des Betriebs. 
§ 26. 
Das Bezirksamt kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung darüber 
anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen 
entspricht. 
Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht genügen, können durch das Bezirksamt 
vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden. 
27. 
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von Kraftfahrzeugen 
obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen von Kraftfahrzeugen dauernd oder 
für bestimmte Zeit vom Bezirksamt untersagt werden. Sie haben alsdann das ausgestellte 
Zeugnis (8 14 Absatz 1) dem Bezirksamt abzuliefern. Handelt es sich um ausländische Zeug- 
nisse (§ 24 Absatz 1 unter ch, so ist die Polizeibehörde befugt, den Auerkennungsvermerk zu 
löschen. 
G. Strafbestimmungen. 
8 28. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden in Gemäßheit des 8 366 
Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 
14 Tagen bestraft.
	        
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