XXXVII. 375
H. Ausnahmen.
8 29.
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit:
a. Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Verwendung finden,
b. Kraftfahrzeuge der Feuerwehr,
c. Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und für die Sonder-
vorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken, Omnibusse u. s. w.).
Auf Antrag können durch das Bezirksamt von der Verpflichtung zur Führung des Kenn-
zeichens entbunden werden:
a. leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge mit einer Höchst-
geschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als 15 Kilometer in der Stunde,
b. Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des Geschäfts ver-
sehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Geschäftsbetriebe gehören, müssen
sie indessen mit besonderer laufender Erkennungsnummer versehen sein, die den An-
forderungen in den 8§§ 7, 10 zu entsprechen hat.
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser Kraftfahrzeuge
finden die Vorschriften im § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 18 Absatz 4, §8 23, 26,
27 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung sind von der Verpflichtung zur Be-
leuchtung des Kennzeichens (§ 10) befreit.
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3 Absatz 1
Ziffer 4, §8 17, 19, 23 ausgenommen.
J. Schlußbestimmungen.
g 30.
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1906 in Kraft.
Karlsruhe, den 20. September 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Dr. Herrmann.