Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

16 II. 
831. 
Tagfahrtenfächer. 
Für die zu bestimmten Tagfahrten und Sitzungen vorzulegenden Akten sind besondere 
Fächer einzurichten, in welchen die Akten zum Zwecke rechtzeitiger Vorlage zu sammeln sind. 
832. 
Geschäftskalender. 
Über die jährlich regelmäßig zu bestimmten Zeiten vorzulegenden Akten ist ein Geschäfts— 
kalender zu führen, aus welchem alle in den einzelnen Monaten vorzunehmenden Geschäfts- 
verrichtungen ersehen werden können. 
Der Geschäftskalender ist stets auf dem Laufenden zu erhalten und mindestens auf den 
ersten Tag jeden Monats durchzusehen; für die in diesem Monat sich ergebenden Wieder- 
vorlagen von Akten ist geeignete Vorsorge zu treffen. In kleineren Gemeinden können statt 
des Geschäftskalenders die entsprechenden Veröffentlichungen der Zeitschrift „der Bürgermeister" 
benützt werden. 
Lagerbücher, Grund= und Pfandbücher, Standesbücher. 
Die Akten, Bücher, Register, Meßbriefe, Handrisse in Angelegenheiten der Lagerbuchführung, 
der Grund= und Pfandbuchführung, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Standesbeamtung u. s. w. 
sind nach Maßgabe der hierüber besonders erlassenen Vorschriften der zuständigen Behörden 
aufzubewahren. 
8 34. 
Schutz und Verwahrung von Archivalien. 
Zum Schutze der von Pflegern der badischen historischen Kommission aus der Gemeinde- 
registratur ausgeschiedenen, geordneten und verzeichneten Archivalien sind, falls die Gemeinde 
es nicht vorziehen sollte, dieselben unter dem Vorbehalte des Eigentumsrechtes dem General- 
landesarchiv zur Verwahrung zu übergeben, verschließbare Behälter zu beschaffen und die 
Archivalien hierin feuersicher und trocken zu verwahren. 
Die Gemeinden sind nicht nur verpflichtet, die bereits von Pflegern der historischen 
Kommission ausgeschiedenen und geordneten Archivalien vor Verschleuderung zu bewahren, 
sondern es sind auch andere Archivalien, welche für die geschichtliche Forschung Bedeutung 
haben, in der Registratur gut aufzubewahren. Jede beabsichtigte Veräußerung ist der badischen 
historischen Kommission und dem Generallandesarchiv durch Vermittelung des Bezirksamtes 
anzuzeigen, und es ist zunächst dem Staate selbst der Kauf derselben anheimzustellen.
	        
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