Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVIII. 385 
„Wenn die Witwe 30 oder mehr Jahre jünger war als ihr verstorbener Ehemann, so 
mindert sich das ihr zustehende Witwengeld bei einem Altersunterschiede von 
vollen 30 Jahren bis zu 35 Jahren: um ein Zehntel, 
mehr als 35 Jahren, aber nicht über 40 Jahren: um zwei Zehntel, 
von mehr als 10 Jahren: um drei Zehntel 
seines Betrags.“ 
In § 33 Ziffer 1 und 2 werden die Worte „mit demjenigen Tage, an“ ersetzt durch „mit 
dem Ablaufe des Monats, in“. 
In § 34 werden nach dem Worte „verliert“ die Worte eingeschaltet „von dem auf diesen 
Verlust folgenden Monat an“. 
In § 36 wird der letzte Absatz gestrichen. 
In § 37 Absatz 1 werden die Worte „von dem Tage an, au“ ersetzt durch „von dem 
Aufange des Monats an, in“ und tritt hinter den Worten „Schlusse des Monats“ an Stelle 
des Wortes „au“ das Wort „in“. 
In § 38 werden ersetzt in Absatz 1 die Worte „Gemeinden oder Sparkassen“ durch 
„Gemeinden, Sparkassen oder sonstiger Körperschaften im Sinne des § 4“ und die Worte 
„mehrere Gemeinden beziehungsweise Sparkassen einander“ durch „mehrere Gemeinden, Spar- 
kassen beziehungsweise andere Körperschaften“, 
in Absatz 2 die Worte „Gemeinden beziehungsweise Sparkassen“ durch „Gemeinden, 
Sparkassen beziehungsweise Körperschaften“, und die Worte „Gemeinde oder Sparkasse“ durch 
„Gemeinde, Sparkasse oder Körperschaft". 
§ 39 wird gestrichen; der bisherige „§ 40“ erhält die Bezeichnung „§ 39“. 
In § 10 (39) Absatz 1 wird das Wort „Amte“ ersetzt durch „Dienste“; 
in § 10 (39) Absatz 2 wird hinter „Sparkassen“ eingefügt „oder andere Körperschaften im 
Sinne des § 4 
in § 40 (39) werden die nachstehenden Absätze 3 bis 7 beigefügt: 
„Macht ein Kassenmitglied unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von der dort bezeich- 
neten Befugnis keinen Gebrauch, so kann es mit seinem zuletzt festgestellten Einkommensanschlage 
Mitglied der Fürsorgekasse bleiben, so lange es diesenigen Beträge, welche für freiwillige, nicht 
dem Ratschreiberstande angehörige Mitglieder festgesetzt sind, einschließlich der Verbandsumlage, 
aus eigenen Mitteln an die Anstalt in den von dieser zu bestimmenden Beträgen und Fristen 
entrichtet. 
Von der auf die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft gerichteten Absicht ist dem 
Verwaltungsrate der Fürsorgekasse schriftliche Anzeige zu erstatten. 
Die Befugnis zu dieser freiwilligen Fortsetzung erlischt, wenn seit dem Tage, an welchem 
das Mitglied unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus der Mitgliedschaft ausgeschieden 
ist, oder die letztere verloren hat, sechs Monate verflossen sind. 
Ratschreiber, welche von der Befugnis zur freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft 
Gebrauch machen, treten mit dem Abschlusse des Monats, in welchem der Austritt aus dem 
Ratschreiberdienste erfolgt ist, in die Kassenabteilung B über.
	        
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