386 XXXVIII.
Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft tritt die Ruhegehaltsgewährung
erst dann ein, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Mitglied,
hingesehen auf sein letztes Dienstverhältnis im Sinne des Gesetzes, wegen eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte als dienstunfähig
zu bezeichnen ist."
Hinter § 40 (39) wird folgende Bestimmung mit der Bezeichnung „§ 40“ eingeschoben:
„Die Betreibung der für die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft zu entrichtenden
Beiträge und Verbandsumlage richtet sich nach den Bestimmungen für die Betreibung der
öffentlichen Abgaben. Im Falle der Unbeibringlichkeit der Beiträge oder Verbandsumlage
steht dem Verwaltungsrate der Fürsorgekasse das Recht zu, das Mitglied, welches seinen Ver-
pflichtungen nicht nachgekommen ist, von der Fortsetzung der Mitgliedschaft auszuschließen und
zwar mit Wirkung von dem Tage an, von welchem an die Beiträge unentrichtet geblieben
sind, oder vom Beginne des Jahres an, für welches die Verbandsumlage zu entrichten war.“
In § 43 wird die Zahl „40“ durch „39“ ersetzt.
In § A sind in Absatz 3 die Worte „Gemeinden oder Sparkassen“ zu ersetzen durch
die Worte „Gemeinden, Sparkassen oder andere Körperschaften im Sinne des § 41“ und in
Absatz 4 die Worte „Gemeinden beziehungsweise Sparkassen“ zu ersetzen durch „Gemeinden,
Sparkassen beziehungsweise Körperschaften“.
In § 45 Absatz 3 werden die Worte „Gemeinden beziehungsweise Sparkassen“ ersetzt
durch „Gemeinden, Sparkassen beziehungsweise anderer Körperschaften im Sinne des § 4“.
In § 46 Absatz 1 werden die Worte „Witwen= und Weaisengeld“ gestrichen;
in § 46 Absatz 2 werden die Worte „Gemeinden oder Sparkassen“ ersetzt durch „Gemeinden,
Sparkassen oder sonstigen Körperschaften im Sinne des § 4“;
in § 46 Absatz 3 werden die Worte „Gemeinden beziehungsweise Sparkassen“ ersetzt
durch „Gemeinden, Sparkassen beziehungsweise Körperschaften“;
in § 46 werden als Absatz 4 und 5 folgende Bestimmungen beigefügt:
„Diese Bestimmungen finden im Falle des § 39 Absatz 3 mit der Maßgabe sinngemäße
Anwendung, daß die in Absatz 1 bezeichnete Ersatzleistung auf das Mitglied und die letzte
Anstellungsgemeinde in denjenigen Teilbeträgen entfällt, welche sich aus dem Verhältnisse der
Zeitdauer der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses des Mitgliedes zu seiner
übrigen anrechnungsfähigen Dienstzeit ergeben.
Die Fürsorgekasse ist befugt, den von einem Mitgliede hiernach geschuldeten Betrag durch
entsprechenden Abzug an seinem Ruhegehalt zu erheben."“
§ 17 erhält am Schlusse folgenden Zusatz als Absatz 4:
„Die Rückerstattung im Sinne der §§ 39, 41 und 42 bleibt bei Feststellung des Staats-
zuschusses außer Betracht.“
In § 49 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinden und Sparkassen“ ersetzt durch „Gemeinden,
Sparkassen und sonstigen Körperschaften im Sinne des § 4“.