388 XXXVIII.
„§ 69.
Die Bestimmungen des Abänderungsgesetzes von 1906 treten am 1. Januar 1907 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte kommt auch die Weiterzahlung der bisher auf Grund des § 46
des Gesetzes geleisteten Vorausbeiträge der letzten Anstellungsgemeinden zum Witwen= und
Waisengelde in Wegfall.
Diejenigen Mitglieder der Anstalt, welchen erst durch das Abänderungsgesetz von 1906
die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft eröffnet worden ist und welche zur geit des
Inkrafttretens des Abänderungsgesetzes in einem nach diesem Gesetze anrechnungsfähigen Dienst-
verhältnis eine mindestens fünfjährige Dienstzeit zurückgelegt haben, können bei einem in der
Zeit vom 1. Januar 1912 bis zum 1. Jannar 1917 eintretenden Fürsorgefalle diejenigen
Leistungen der Kasse beanspruchen, welche ihnen an sich erst im letzteren Zeitpunkte zukommen
würden, woferne ein bezüglicher Antrag unter einmaliger Einzahlung von zehn Prozent des beim
Beitritte zur Anstalt maßgeblichen Einkommensanschlags vom Mitgliede bis zum 1. Juli 1907
gestellt wird.“
Artikel III.
Das Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt,
den Text des Gesetzes vom 8. Juli 1896, wie er sich aus dem vorliegenden Gesetze ergibt,
durch das Gesetzes= und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Gegeben zu Schloß Mainan, den 3. September 1906.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Schenkel.
Bekanntmachung.
(Vom 3. September 1900.)
Das Gesetz über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend.
Auf Grund der durch Artikel III des Gesetzes vom 3. September 1906, die Abänderung
des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend, dem
Ministerium des Innern erteilten Ermächtigung wird das Gesetz vom 8. Juli 1896, die
Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend, in der durch das Gesetz vom
3. September 1906 bewirkten Fassung zusammengestellt und bekanntgegeben.
Karlsruhe, den 3. September 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenlel. Kohler.