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89.
Das vorliegende Gesetz erstreckt sich auf die Beamten und, Bediensteten solcher Sparkassen,
welche nur von den kraft Gesetzes der Städteordnung unterstellten Gemeinden verbürgt sind,
dann nicht, wenn jene Beamten und Bediensteten auf Grund der für ihr Dienstverhältnis maß—
gebenden Bestimmungen Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben.
II. Abschnitt.
Die Ruhegehaltsgewährung.
8 10.
Ein der Fürsorgekasse angehörendes Mitglied hat nach einer Dienstzeit von mindestens zehn
Jahren im Falle seines weder durch eigenes Verschulden veraulaßten, noch freiwilligen Aus
scheidens aus dem Dienste Anspruch auf lebenslänglichen Ruhegehalt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen, wenn es wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig oder wenn es 65 Jahre alt geworden ist.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschä
digung, welche das Mitglied bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne
eigenes Verschulden nach erlangter Mitgliedschaft sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf
Ruhegehalt auch ohne vorausgegangene zehnjährige Dienstzeit ein.
Über das Vorliegen eines Verschuldens und die Dienstunfähigkeit entscheidet nach Anhörung
der Beteiligten (§ 54 letzter Absatz;) und des Verwaltungsrates der Anstalt das Ministerium
des Innern endgültig.
§ 11.
Die Dienstzeit, welche bei der Ruhegehaltsgewährung in Betracht kommt, wird berechnet
vom Tage des Beginns der letzten Mitgliedschaft bei der Kasse (§8 2 und 5 Absatz 3); sie
endigt mit dem Tage,, an welchem das Kassenmitglied von den Dienstleistungen enthoben wird.
Dabei wird im Zweifel angenommen, daß die Enthebung von den Dienstleistungen an demjenigen
Tage erfolgt ist, an welchem die damit verbundenen seitherigen Bezüge eingestellt worden sind.
8 12.
In die Dienstzeit wird auch diejenige Zeit eingerechnet:
1. während welcher das Mitglied in früher bekleideten Dienststellungen der Fürsorgekasse
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwilligen Beitritts angehört hat, jedoch
nur, sofern ihm nicht die während jener Zeit gezahlten Beiträge zurückerstattet worden
sind (58 39 und 41), und bei späterer freiwilliger Mitgliedschaft weiter nur, sofern
der Wiedereintritt zur Kasse innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeit-
punkt erfolgt ist, in welchem derselbe beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
frühestens möglich war,
welche das Mitglied im Dienste des badischen Staates als etatmäßiger Beamter im
Sinne des Beamtengesetzes zugebracht hat,
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