Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVIII. 395 
mäßigen Nachprüfung (§ 20), in beiden Fällen auf Grund der vom Kassenmitglied zu liefernden 
Nachweise, nach Erhebung schriftlicher Bescheinigungen des Gemeinderats oder Sparkassen- 
verwaltungsrats beziehungsweise des Verwaltungsorgans sonstiger nach § 4 in Betracht kom- 
mender Körperschaften über den Betrag des festen Gehalts sowie die Art, den Umfang und 
den Wert der wandelbaren und Naturalbezüge festgesetzt. 
Sind bei der Bildung des Einkommensanschlags Leistungen mehrerer Gemeinden oder 
Sparkassen oder anderer Körperschaften im Sinne des § 4 zu berücksichtigen, so ist jeweils 
zugleich zu bestimmen, mit welchem Betrage eine jede derselben an dem Einkommensanschlag 
beteiligt ist. 
Soweit eine Herabminderung oder Erhöhung der Gesamtsumme der anurechnungsfähigen 
Bezüge bei der Festsetzung des Einkommensanschlags stattfinden muß (§ 16), sind die Anteile 
sämtlicher Gemeinden beziehungsweise Sparkassen und anderer Körperschaften daran verhältnis- 
mäßig zu kürzen oder hinaufzusetzen. 
8 20. 
Alljährlich erfolgt während der drei ersten Kalendermonate in etwa einem Drittel der 
Amtsbezirke durch die Bezirksämter die regelmäßige Nachprüfung der Diensteinkommensver- 
hältnisse aller derjenigen im Dienst befindlichen Mitglieder der Anstalt, welche der letzteren 
seit mehr als zwölf Monaten angehören, und zwar nach dem Stand auf Schluß des abge- 
laufenen Jahres. 
Die Neufeststellung der Einkommensanschläge aus Anlaß dieser Nachprüfung wird mit 
Beginn des Kalenderjahres wirksam, in welchem die Nachprüfung stattfindet. 
Außerhalb der regelmäßigen Nachprüfung werden Veränderungen in der Höhe des Dienst- 
einkommens im Wege der Neufeststellung des Einkommensanschlags auf besonderen Antrag 
und nur insoweit berücksichtigt, als sie durch Ubernahme oder Verlust eines Dienstes veranlaßt 
sind. Die Neufeststellung wird in diesem Falle mit dem Ablauf des Monats wirksam, in 
welchem das die Veränderung nach sich ziehende Ereignis eingetreten ist. 
Die nach Absatz 1 erforderliche Festsetzung der Reihenfolge der einzelnen Amtsbezirke 
erfolgt durch den Verwaltungsrat der Anstalt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
derart, daß die Nachprüfung der Diensteinkommensverhältnisse jedes Mitglieds innerhalb dreier 
Jahre mindestens einmal gewährleistet ist. 
8 21. 
Wenn die Nachprüfung des Einkommensanschlags nach dem Stande am Schluß des 
letzten abgelaufenen Kalenderjahres im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem 
Dienst noch nicht stattgefunden hat, so ist sie vor der Festsetzung des Ruhegehaltes noch vor- 
zunehmen. 
§ 22. 
Die Zahlung des Ruhegehalts beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Bezug 
des seitherigen Diensteinkommens aufhört; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, in welchem 
der Ruhegehaltsempfänger stirbt, unbeschadet der besonderen Vorschriften der §8 23 und 24.
	        
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