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mäßigen Nachprüfung (§ 20), in beiden Fällen auf Grund der vom Kassenmitglied zu liefernden
Nachweise, nach Erhebung schriftlicher Bescheinigungen des Gemeinderats oder Sparkassen-
verwaltungsrats beziehungsweise des Verwaltungsorgans sonstiger nach § 4 in Betracht kom-
mender Körperschaften über den Betrag des festen Gehalts sowie die Art, den Umfang und
den Wert der wandelbaren und Naturalbezüge festgesetzt.
Sind bei der Bildung des Einkommensanschlags Leistungen mehrerer Gemeinden oder
Sparkassen oder anderer Körperschaften im Sinne des § 4 zu berücksichtigen, so ist jeweils
zugleich zu bestimmen, mit welchem Betrage eine jede derselben an dem Einkommensanschlag
beteiligt ist.
Soweit eine Herabminderung oder Erhöhung der Gesamtsumme der anurechnungsfähigen
Bezüge bei der Festsetzung des Einkommensanschlags stattfinden muß (§ 16), sind die Anteile
sämtlicher Gemeinden beziehungsweise Sparkassen und anderer Körperschaften daran verhältnis-
mäßig zu kürzen oder hinaufzusetzen.
8 20.
Alljährlich erfolgt während der drei ersten Kalendermonate in etwa einem Drittel der
Amtsbezirke durch die Bezirksämter die regelmäßige Nachprüfung der Diensteinkommensver-
hältnisse aller derjenigen im Dienst befindlichen Mitglieder der Anstalt, welche der letzteren
seit mehr als zwölf Monaten angehören, und zwar nach dem Stand auf Schluß des abge-
laufenen Jahres.
Die Neufeststellung der Einkommensanschläge aus Anlaß dieser Nachprüfung wird mit
Beginn des Kalenderjahres wirksam, in welchem die Nachprüfung stattfindet.
Außerhalb der regelmäßigen Nachprüfung werden Veränderungen in der Höhe des Dienst-
einkommens im Wege der Neufeststellung des Einkommensanschlags auf besonderen Antrag
und nur insoweit berücksichtigt, als sie durch Ubernahme oder Verlust eines Dienstes veranlaßt
sind. Die Neufeststellung wird in diesem Falle mit dem Ablauf des Monats wirksam, in
welchem das die Veränderung nach sich ziehende Ereignis eingetreten ist.
Die nach Absatz 1 erforderliche Festsetzung der Reihenfolge der einzelnen Amtsbezirke
erfolgt durch den Verwaltungsrat der Anstalt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern
derart, daß die Nachprüfung der Diensteinkommensverhältnisse jedes Mitglieds innerhalb dreier
Jahre mindestens einmal gewährleistet ist.
8 21.
Wenn die Nachprüfung des Einkommensanschlags nach dem Stande am Schluß des
letzten abgelaufenen Kalenderjahres im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem
Dienst noch nicht stattgefunden hat, so ist sie vor der Festsetzung des Ruhegehaltes noch vor-
zunehmen.
§ 22.
Die Zahlung des Ruhegehalts beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Bezug
des seitherigen Diensteinkommens aufhört; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, in welchem
der Ruhegehaltsempfänger stirbt, unbeschadet der besonderen Vorschriften der §8 23 und 24.