Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

18 II. 
Über die Verwertung von Postwertzeichen, Siegeln und Stempeln, welche sich in den 
zur Vertilgung bestimmten Akten befinden, hat der Gemeinderat zu beschließen. 
§ 39. 
Bibliothek. 
Einen Bestandteil der Registratur bildet die Gemeindebibliothek, welche die von der 
Gemeinde angeschafften Bücher und Zeitschriften enthält; ihre Ordnung gehört zu den Dienst- 
obliegenheiten des Ratschreibers als Registraturbeamten. 
Für die Unterbringung der Bibliothek sind geeignete Schränke oder Gestelle zu beschaffen, in 
welchen zunächst die von der Gemeinde angeschafften Gesetzes= und Verordnungsblätter nach 
Gattungen und Jahrgängen, die übrigen Bücher nach örtlichem Bedürfnis geordnet aufzube- 
wahren sind. 
Bei der Aufbewahrung der Bücher ist darauf zu achten, daß deren Inventarisierung 
nach Vorschrift vollzogen ist. 
Drucksachen, welche nicht in Buchform gebunden sind, werden nach Art und Beschaffenheit 
zusammengebunden und mit Stirnschildern versehen in die Bibliothek eingelegt. 
8 40. 
Anwendung der Amtsregistraturordnung. 
Wo die Bestimmungen dieser Gemeinderegistraturordnung etwa nicht ausreichen sollten, ist bei 
der Neueinrichtung und Fortführung der Gemeinderegistraturen im Sinne der Bestimmungen 
der Amtsregistraturordnung vom 31. Dezember 1904 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 
Nr. 11 Seite 5 ff. — zu verfahren. 
8 41. 
Registraturaufsicht im allgemeinen. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinderegistratur steht dem Bürgermeister zu, welcher 
insbesondere darüber zu wachen hat, daß sie stets in Ordnung erhalten und in Bezug auf 
Feuersicherheit, Schutz gegen Feuchtigkeit und dergleichen in geeigneten Räumen untergebracht ist. 
Der Bürgermeister hat sich wegen der in diesen Richtungen wahrgenommenen Mißstände 
mit dem Gemeinderat ins Benehmen zu setzen und in Verbindung mit demselben für die 
alsbaldige Beseitigung etwaiger Mängel Sorge zu tragen. 
8 42. 
Verfahren im Falle eines Dienstwechsels. 
So oft ein Ratschreiber den Registraturdienst antritt oder abgibt, ist die Registratur einer 
besonders eingehenden Prüfung zu unterziehen. Befindet sie sich nicht in Ordnung, so ist sie 
auf Kosten des abgehenden Ratschreibers wieder zu ordnen und einzurichten.
	        
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