Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

396 XXXVIII. 
8 23. 
das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts erlischt, wenn der Bezugsberechtigte: 
1. durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil zu einer Zuchthausstrafe oder wegen 
einer strafbaren Handlung zum Nachteil der Anstellungsgemeinde zu einer Gefängnis— 
strafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte 
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert, 
Him öffentlichen Dienst, d. h. im Dienste des Reichs, eines Staates, einer Ktrche, 
Gemeinde oder eines weiteren kommunalen Verbandes oder im Dienst einer landes- 
herrlichen Hof= oder Hausverwaltung oder im Privatdienst mit einem Diensteinkommen, 
das dem für die Berechuung des Ruhegehalts maßgebend gewesenen Einkommens- 
anschlag mindestens gleichkommt, und mit Anspruch auf angemessene Fürsorge im 
Falle der Dienstunfähigkeic und des Todes wieder verwendet wird, 
3. nach wiedererlangter Dienstfähigkeit eine ihm von der Anstellungsgemeinde angebotene 
Verwendung auf einer seiner Berufsbildung entsprechenden Amtsstelle ungeachtet des 
mit Frist von einem Monat zu wiederholenden Hinweises auf die gesetzlichen Folgen 
ablehnt, vorausgesetzt, daß jene Stelle ein dem maßgebenden Einkommensauschlag 
mindestens gleichstehendes Einkommen gewährt haben würde. 
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8 24. 
do- Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 
.wenn der Bezugsberechtigte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen 
Wiedererlangung derselben, oder 
wenn und solange derselbe, ohne daß die übrigen in § 23 Ziffer 2 genannten Voraus- 
setzungen zutreffen, aus der Verwendung in einem der daselbst erwähnten Dienste ein 
Einkommen oder ein Wartegeld oder einen Ruhegehalt bezieht, insoweit als dessen 
Betrag unter Hinzurechnung des von der Anstalt gewährten Ruhegehalts den Betrag 
des bei Bemessung dieses letzteren zugrunde gelegten Einkommensanschlags um mehr 
als zehn Prozent übersteigt, oder 
l wenn und insolange derselbe die Rechtsanwaltschaft ausübt. 
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8 25. 
Das Erlöschen, das gänzliche und teilweise Ruhen und die Wiedergewährung des Ruhe— 
gehalts in den Fällen der §§ 23 und 24 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher 
auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereignis folgt. 
In dem Falle des § 23 Ziffer 1 erlischt das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts, 
sobald das strafgerichtliche Urteil die Rechtskraft beschreitet 
Das Ruhen unterbleibt in den Fällen des § 24 Ziffer 2, wenn die Maßnahme nicht 
gemäß dem ersten Absatz für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten 
zu verfügen wäre.
	        
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