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841.
Scheidet ein Kassenmitglied vor der Zurücklegung von zehn anrechnungsfähigen Dienst—
jahren ohne Ruhegehaltsanspruch (§ 10 Absatz 2) aus dem Dienste aus und liegen bei dem-
selben im übrigen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 vor, so werden ihm auf seinen
Antrag sämtliche während der anrechnungsfähigen Dienstzeit bezahlten Mitgliederbeiträge ohne
Zins und nach Abzug von zwanzig Prozent für den Betriebs= und Reservefond der Anstalt
von der letzteren als Abfindung zugewiesen.
42.
Wenn ein Kassenmitglied vor der Zurücklegung von zehn aurechnungsfähigen Dienstiahren
stirbt und eine Witwe oder eheliche unverheiratete Kinder unter 18 Jahren hinterläßt, welche
einen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld nicht haben (§ 27 Absatz 2), so werden denselben
auf ihren Antrag die in § 41 erwähnten Beiträge in dem daselbst bezeichneten Umfang als
Abfindung von der Anstalt zurückerstattet.
Über die Verteilung unter die Angehörigen entscheidet der Verwaltungsrat der Anstalt
endgültig.
8 43.
Der zur Rückerstattung von Beiträgen nach den §§ 39 bis J2 erforderliche Antrag des
früheren Mitglieds oder seiner Hinterbliebenen kann nur innerhalb sechs Monaten, vom Tage
des Ausscheidens aus der Anstalt an gerechnet, gestellt werden.
8 4MH.
Für jedes auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig der Anstalt beitretende
Mitglied ist ein Eintrittsgeld von zehn Prozent des Einkommensanschlags und von jeder durch
Neufeststellung in der Folge bewirkten Erhöhung des letzteren ein Einkaufsgeld in gleichem
Betrage an die Anstaltskasse zu entrichten.
Von dem Eintritts= und Einkaufsgeld haben die Anstellungsgemeinde und das Mitglied
jeweils die Hälfte zu bezahlen; die auf das letztere entfallenden Betreffnisse werden durch die
erstere wie die Beiträge (§ 38) eingezogen.
Sind bei der Bildung des ersten Einkommensanschlags mehrere Gemeinden, Sparkassen
oder andere Körperschaften im Sinne des § J beteiligt, so hat jede derselben fünf Prozent
von dem auf sie entfallenden Anteil am Einkommensanschlag (§ 19 Absatz 2) zu tragen.
Die Einkaufsgelder von den in der Folge eintretenden Erhöhungen des Einkommens-
anschlags, soweit sie der Anstellungsgemeinde zur Last fallen, obliegen unter mehreren Ge-
meinden, Sparkassen beziehungsweise Körperschaften denjenigen, welche durch Aufbesserung der
Dienstbezüge des Mitglieds die Erhöhung seines Einkommensanschlags veranlaßt haben und
zwar im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung daran.