Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVIII. 401 
841. 
Scheidet ein Kassenmitglied vor der Zurücklegung von zehn anrechnungsfähigen Dienst— 
jahren ohne Ruhegehaltsanspruch (§ 10 Absatz 2) aus dem Dienste aus und liegen bei dem- 
selben im übrigen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 vor, so werden ihm auf seinen 
Antrag sämtliche während der anrechnungsfähigen Dienstzeit bezahlten Mitgliederbeiträge ohne 
Zins und nach Abzug von zwanzig Prozent für den Betriebs= und Reservefond der Anstalt 
von der letzteren als Abfindung zugewiesen. 
42. 
Wenn ein Kassenmitglied vor der Zurücklegung von zehn aurechnungsfähigen Dienstiahren 
stirbt und eine Witwe oder eheliche unverheiratete Kinder unter 18 Jahren hinterläßt, welche 
einen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld nicht haben (§ 27 Absatz 2), so werden denselben 
auf ihren Antrag die in § 41 erwähnten Beiträge in dem daselbst bezeichneten Umfang als 
Abfindung von der Anstalt zurückerstattet. 
Über die Verteilung unter die Angehörigen entscheidet der Verwaltungsrat der Anstalt 
endgültig. 
8 43. 
Der zur Rückerstattung von Beiträgen nach den §§ 39 bis J2 erforderliche Antrag des 
früheren Mitglieds oder seiner Hinterbliebenen kann nur innerhalb sechs Monaten, vom Tage 
des Ausscheidens aus der Anstalt an gerechnet, gestellt werden. 
8 4MH. 
Für jedes auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig der Anstalt beitretende 
Mitglied ist ein Eintrittsgeld von zehn Prozent des Einkommensanschlags und von jeder durch 
Neufeststellung in der Folge bewirkten Erhöhung des letzteren ein Einkaufsgeld in gleichem 
Betrage an die Anstaltskasse zu entrichten. 
Von dem Eintritts= und Einkaufsgeld haben die Anstellungsgemeinde und das Mitglied 
jeweils die Hälfte zu bezahlen; die auf das letztere entfallenden Betreffnisse werden durch die 
erstere wie die Beiträge (§ 38) eingezogen. 
Sind bei der Bildung des ersten Einkommensanschlags mehrere Gemeinden, Sparkassen 
oder andere Körperschaften im Sinne des § J beteiligt, so hat jede derselben fünf Prozent 
von dem auf sie entfallenden Anteil am Einkommensanschlag (§ 19 Absatz 2) zu tragen. 
Die Einkaufsgelder von den in der Folge eintretenden Erhöhungen des Einkommens- 
anschlags, soweit sie der Anstellungsgemeinde zur Last fallen, obliegen unter mehreren Ge- 
meinden, Sparkassen beziehungsweise Körperschaften denjenigen, welche durch Aufbesserung der 
Dienstbezüge des Mitglieds die Erhöhung seines Einkommensanschlags veranlaßt haben und 
zwar im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung daran.
	        
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