Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

402 XXXVIII. 
8 45. 
Geht ein Mitglied zu, welches früher schon der Fürsorgekasse angehört hat, so ist das 
Eintrittsgeld nicht zu entrichten, wenn die Dauer der früheren Mitgliedschaft auf die Dienst- 
zeit angerechnet werden kann (§ 12). 
In diesem Fall ist jedoch das Einkaufsgeld von dem etwaigen Mehrbetrag zu entrichten, 
um welchen der nen festgesetzte Einkommensanschlag den früheren, letzten Einkommensanschlag 
übersteigt. 
Beim Vorhandensein mehrerer Gemeinden, Sparkassen beziehungsweise anderer Körper- 
schaften im Sinne des § 4, welche zusammen die Hälfte des Einkaufsgeldes zu tragen haben, 
findet die Bestimmung des § 44 Absatz 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß 
eine jede im Verhältnis ihrer Beteiligung am neuen Einkommensanschlag zur Aufbringung 
des Betreffnisses heranzuziehen ist. 
8 46. 
Der Anstaltskasse sind je 25 Prozent der von ihr jeweils bezahlten Beträge au Ruhe— 
gehalt von der letzten Anstellungsgemeinde vorweg zu ersetzen. 
Befand sich das betreffende Mitglied als solches nicht zehn Jahre in ihrem Dienst, so 
kann sie von denjenigen Gemeinden, Sparkassen oder sonstigen Körperschaften im Sinne des 
8 1, welche dasselbe in seiner Eigenschaft als Mitglied der Anstalt mindestens gleichlang be- 
schäftigt haben, die Übernahme der Hälfte jener Vorausleistung beanspruchen. 
Üüber Ansprüche dieser Art sowie über die Unterverteilung auf mehrere solcher Gemeinden, 
Sparkassen beziehungsweise Körperschaften entscheidet das Ministerium des Innern endgültig. 
Diese Bestimmungen finden im Falle des § 39 Absatz 3 mit der Maßgabe siungemäße 
Auwendung, daß die in Absatz 1 bezeichnete Ersatzleistung auf das Mitglied und die letzte 
Anstellungsgemeinde in denjenigen Teilbeträgen entfällt, welche sich aus dem Verhältnisse der 
Zeitdauer der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses des Mitgliedes zu seiner 
übrigen anrechnungsfähigen Dienstzeit ergeben. 
Die Fürsorgekasse ist befugt, den von einem Mitgliede hiernach geschuldeten Betrag durch 
entsprechenden Abzug an seinem Ruhegehalt zu erheben. 
8 47. 
Die Staatskasse leistet Zuschüsse an die Anstalt, jedoch nur zum Zwecke der Fürsorge 
für diejenigen Mitglieder, welche Ratschreiber sind. Es werden deshalb zwei Kassenabteilungen 
(A und B8) gebildet, deren eine (A) sämtliche der Fürsorgekasse angehörenden Ratschreiber 
umfaßt, währeud alle übrigen Mitglieder der andern Kassenabteilung () zugehören. 
Jede Kassenabteilung verrechnet die ihre Mitglieder betreffenden Einnahmen und Ausgaben 
gesondert und hat ihren eigenen Betriebs= und Reservefond nach Vorschrift dieses Gesetzes zu 
bilden. Einnahmen und Ausgaben, die ihrer Natur nach nicht einer der beiden Abteilungen 
zufallen, sind auf dieselben im Verhältnis des neuesten Standes der beiderseitigen Gesamt- 
einkommensanschläge zu verteilen. 
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