Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVIII. 403 
Die Staatskasse entrichtet an die Kassenabteilung A: 
1. einen Zuschuß, welcher beträgt: 
in den ersten fünf Jahren des Vestehens der Anstalt 70 Prozent 
im sechsten bis mit zehnten Jahre 50 „ 
im elften bis mit fünfzehnten Jahre. 30 „ 
sowie nachen 2090 „ 
der im Laufe des Kalenderjahres eingegangenen Beiträge der Mitglieder dieser Kassen- 
abteilung; 
2. je 25 Prozent aller von dieser Kassenabteilung bestrittenen Ruhegehalte, Witwen= und 
Weisengelder. 
Die Rückerstattung im Sinne der §§ 39, 41 und 42 bleibt bei Feststellung des Staats- 
zuschusses außer Betracht. 
8 48. 
In jeder Kassenabteilung ist durch Verwendung eines Teiles der laufenden Einnahmen ein 
Betriebsfond zu bilden und dauernd zu erhalten; derselbe soll nach näherer Vorschrift des 
Ministerinms des Innern so bemessen werden, daß er mindestens der Hälfte der laufenden 
Jahresausgaben gleichkommt. 
Als Betriebsfond der Kassenabteilung A dient, vorbehaltlich späterer Erhöhung desselben 
nach Vorschrift des ersten Absatzes, der außerordentliche Zuschuß von 60 000 Mark (§ 68). 
49. 
Soweit in jeder Kassenabteilung die innerhalb eines Rechnungsjahres fällig gewordenen 
Ausgaben durch die verfügbaren Einnahmen nicht gedeckt sind, wird der Fehlbetrag auf alle 
beteiligten Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körperschaften im Sinne des § 4 nach dem 
Verhältnis ihrer Matrikularanschläge (§ 50) als Verbandsumlage umgelegt. 
Eine Verbandsumlage und zwar in der Kassenabteilung im Betrage von drei Prozent 
und in der Kassenabteilung B in einem solchen von sechs Prozent der Matrikularanschläge hat 
von Anfang an jedenfalls insolange zur Erhebung zu gelangen, bis der steigende Fehlbetrag 
eine Erhöhung dieser Sätze angezeigt erscheinen läßt oder der Stand der Mittel eine Herab- 
setzung ermöglicht. 
Die Verbandsumlage unterliegt der Genehmigung des Ministeriums des Innern und ist 
in den Beträgen, welche vom Verwaltungsrat der Anstalt berechnet werden, binnen Monats- 
frist nach der Anforderung an die Anstaltskasse einzubezahlen. 
§ 50. 
Um den Matrikularanschlag einer jeden Gemeinde, Sparkasse und sonstigen Körperschaft 
im Sinne des § 4 zu erhalten, werden - und zwar gesondert für jede Kassenabteilung — 
die jeweiligen Einkommensanschläge der im Dienst derselben stehenden Mitglieder nach ihrem 
höchsten Betrag im Laufe des Rechnungsjahres insoweit zusammengezählt, als diese Einkommens-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.