Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

404 XXXVIII. 
anschläge auf die betreffende Gemeinde, Sparkasse oder Körperschaft, sei es ganz, sei es teil— 
weise entfallen (§ 19). 
In den Matrikularanschlag werden auch die letzten Einkommensanschläge sowohl der im 
Bezug von Ruhegehalt befindlichen, wie derjenigen verstorbenen Mitglieder, deren Hinterbliebene 
Witwen= oder Waisengeld beziehen, dann und insolange eingerechnet, als diejenigen Beamten 
und Bediensteten, welche die von jenen Mitgliedern früher wahrgenommenen Geschäfte versehen, 
nicht ihrerseits der Fürsorgekasse angehören. 
Die Verbandsumlage wird ohne Rücksicht auf die Dauer der von dem einzelnen Mit- 
gliede in dem abgelaufenen Dienstjahre zugebrachten Dienstzeit für das ganze Jahr erhoben. 
Wenn für ein Mitglied mehrere Anstellungsgemeinden in Frage kommen, wird die Ver- 
bandsumlage nur für eine derselben nach Maßgabe der in § 38 für die Beiträge getroffenen 
Bestimmungen berechnet und erhoben; der hiernach haftbaren Anstellungsgemeinde bleibt der 
Rückgriff auf die übrigen Gemeinden, Sparkassen und Körperschaften im Sinne des § 4 
überlassen. 
§ 51. 
Soweit die laufenden Einnahmen einschließlich der nach § 49 erhobenen Verbandsumlage 
zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht erforderlich sind, fließen sie dem Reservefond zu. 
Aus demselben wird je nach Umständen im Bedarfsfalle zur Deckung der Jahresausgaben 
ein angemessener Betrag zugeschossen; letzterer ist jeweils durch das Ministerium des Innern 
festzusetzen und derart zu bestimmen, daß die Verbandsumlage in den verschiedenen Jahren 
erheblicheren Schwankungen nicht unterliegt. 
V. Abschnitt. 
Die Organisation und Verwaltung der Anstalt nebst Zuständigkeitsbesti g 
  
8 52. 
Die Fürsorgekasse für Gemeindebeamte kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten 
der Kasse haftet nur ihr Vermögen. " 
§53. 
Die Verwaltung und rechtliche Vertretung der Fürsorgekasse besorgt unter der Leitung 
und Aufsicht des Ministeriums des Innern der zufolge des § 83 des Beamtengesetzes bestellte 
Verwaltungsrat der Beamtenwitwenkasse als Verwaltungsrat der Anstalt. 
Derselbe bedient sich zur Erledigung der Geschäfte der Anstalt des Personals der 
Beamtenwitwenkasse. 
Eine Entschädigung an die letztere oder an den Staat ist für die Tätigkeit der genannten 
Bcamten von der Fürsorgekasse nicht zu leisten
	        
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