XXXVIII. 405
8 54.
Der Verwaltungsrat der Anstalt beschließt über sämtliche Angelegenheiten, bezüglich
deren in diesem Gesetze nicht eine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt worden ist.
Derselbe eutscheidet daher insbesondere — vorbehaltlich der Bestimmung in 8 10 Absatz 3 —
über die Gewährung und die Höhe der Ruhegehalte, sowie der Witwen- lund Waisengelder,
welche Bezüge von ihm anzuweisen sind, ferner über die Verpflichtung und Berechtigung zur
Mitgliedschaft und deren Dauer, über die Bildung der Matrikularanschläge der Gemeinden,
Sparkassen und sonstigen Körperschaften im Sinne des § 4, über die der Anstaltskasse
zukommenden Leistungen an Mitgliederbeiträgen, Eintritts= und Einkaufsgeldern, Voraus-
beiträgen der Gemeinden, Sparkassen und Körperschaften zu den Ruhegehalten, sowic endlich
über die Anträge auf Rückerstattung der Mitgliederbeiträge.
Dem Verwaltungsrat sind die zu diesem Zwecke erforderlichen Nachweise von den
Beteiligten zu liefern.
Der Verwaltungsrat hat in allen dazu geeigneten Fällen vor Erlassung seiner Ent-
schließungen die Beteiligten zu hören; als Beteiligte gelten nicht nur die Beamten und
Bediensteten, um deren Beziehungen zur Anstalt es sich handelt, beziehungsweise die Mitglieder
und deren Hinterbliebene, sondern auch die Gemeinden, Sparkassen und anderen Körperschaften
im Sinne des § 4, in deren Diensten das Mitglied stht.
8 B55.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klage gegen die
Entscheidungen des Verwaltungsrats der Anstalt:
Hüber die Verpflichtung und Berechtigung zur Mitgliedschaft und deren Dauer;
2. über die Schuldigkeit der Gemeinden, der Sparkassen, der sonstigen Körperschaften im
Sinne des § 4, der Mitglieder und des Staates zur Leistung von Beiträgen aller Art;
3. über Ansprüche auf Ruhegehalt, Witwen= und Waisengeld, und
4. über die sonstigen Verpflichtungen aus den 8§ 39, 40, 41, 42, 46 des Gesetzes.
Dabei sind jedoch für die Beurteilung der im Wege der Klage geltend gemachten Ansprüche
die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Höhe der anrechnungsfähigen Dienstbezüge
und die Bildung des Einkommensauschlags, über den Prozentsatz, nach welchem die Verbands-
umlage zur Erhebung gelangt, ferner über die Dienstunfähigkeit und das Vorliegen eines Ver-
schuldens auf seiten des Mitgliedes, sowie darüber, ob und von welchem Zeitpunkt an ein mit
Ruhegehalt aus dem Dienst ausgeschiedenes Kassenmitglied gemäß § 23 Ziffer 3 zur Wieder-
übernahme eines Amtes verpflichtet ist, maßgebend.
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8 56.
Im übrigen findet gegen die Entschließungen des Verwaltungsrats der Anstalt nur die
Beschwerde an das Ministerium des Innern statt, welches auf dieselbe endgültig entscheidet.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906.