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857.
Zur Mitwirkung bei der Beratung und Beschlußfassung über die allgemeinen Angelegen—
heiten der Anstalt werden Vertreter der an ihr beteiligten Gemeinden, Sparkassen und sonstigen
Körperschaften im Sinne des § 4 berufen.
Dieselben versammeln sich nach Bedarf unter dem Vorsitze des Vorstandes des Verwaltungs-
rats der Beamtenwitwenkasse, welcher zugleich Vorstand des Verwaltungsrats der Fürsorgekasse
ist, mit den Mitgliedern des letzteren als erweiterter Verwaltungsrat am Sitze der Anstalt.
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Geschäftsführung des
erweiterten Verwaltungsrats werden im Verordnungswege erlassen.
8 58.
Zur Mitwirkung bei Erledigung der wichtigeren laufenden Geschäfte nach den im Ver—
ordnungswege zu treffenden näheren Bestimmungen wählen die dem erweiterten Verwaltungsrat
angehörenden Vertreter der Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körperschaften im Sinne des
§ 4 einen Ausschuß von zwei Mitgliedern, deren eines aus ihrer Mitte, das andere aus der
Zahl der Kassenmitglieder zu entnehmen ist.
Für jedes Ausschußmitglied sind in gleicher Weise zwei Stellvertreter zu wählen.
In den Ausschuß dürfen nur solche Personen gewählt werden, welche in der Nähe des
Kassensitzes wohnen.
Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird durch das Ministerium des Innern erlassen.
8 59.
Zur Erhebung der Einnahmen der Anstalt, ferner zu Auszahlungen und zur vorschüß
lichen Bestreitung von Ausgaben für kürzere Zeit kann der Verwaltungsrat die Gemeinde-
kassen und Sparkassen sowie nach den vom Finanzministerium zu erlassenden Vorschriften die
Organe der staatlichen Kassenverwaltung in Anspruch nehmen.
Die Jahresrechnung wird durch die Oberrechnungskammer abgehört und verbeschieden.
Über Anträge auf Freigebigkeitshandlungen entscheidet der Verwaltungsrat der Anstalt
mit Zustimmung des erweiterten Verwaltungsrats und mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern.
VI. Abschnitt.
Einführungs- und Abergangsbestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1896.
§ 60.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1897 in Wirksamkeit.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen allgemeinen Anordnungen hat das Ministerium
des Innern zu treffen.