Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVIII. 197 
Auf die am 1. Jannar 1897 im Amte befindlichen Gemeinde= und Sparkassenbeamten 
findet das gegenwärtige Gesetz unter den nachfolgenden besonderen Bestimmungen Anwendung. 
§ 61. 
Die Mitgliedschaft der Ratschreiber der unter den § 2 fallenden Gemeinden beginnt mit 
dem 1. Jannar 1897. 
Von der Verpflichtung zum Beitritt zur Kasse sind jedoch die vor dem 1. Januar 1842 
geborenen Ratschreiber befreit, sofern sie vor dem 1. April 1897 einen dahingehenden schrift- 
lichen Antrag beim Verwaltungsrat der Anstalt stellen. Macht ein Ratschreiber von diesem 
Rechte Gebrauch, so steht seinem etwaigen späteren Beitritt als freiwilliges Mitglied nichts 
im Wege. 
Die Wirksamkeit der Beitrittserklärung freiwilliger Mitglieder wird zugunsten solcher, 
welche am 1. Jannar 1897 schon in einer die Mitgliedschaft ermöglichenden Stellung sich 
befinden, auf eben diesen Zeitpunkt bezogen, wenn die Anmeldung vor dem 1. April 1897 einläuft. 
862. 
Den Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden und auf 
Grund desselben zur Mitgliedschaft bei der Anstalt verpflichtet oder berechtigt sind, wird die 
Zeit, welche sie vor dem 1. Jannar 1897 in einer an sich die Verpflichtung oder Berechtigung 
zur Mitgliedschaft begründenden Stellung oder im Staatsdienst in der Eigenschaft eines etat- 
mäßigen Beamten zugebracht haben, in die Dienstzeit insoweit eingerechnet, als sie dies vor 
dem 1. April 1897 beim Verwaltungsrat der Anstalt schriftlich beantragen und der Einrechnung 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Hindernis nicht im Wege steht. 
Die zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Nachweise, insbesondere über die jeweilige 
Höhe des bei der Bildung des Einkommensanschlags maßgebenden Diensteinkommens in den 
einzelnen zur Einrechnung angemeldeten Jahren sind hierbei mit vorzulegen oder nachträglich 
zu erbringen. 
Die Einkommensauschläge für die rückwärtsliegende Zeit werden jedoch niemals höher als 
auf den Betrag des für die Zeit der Wirksamkeit des Gesetzes erstmals festgestellten Ein 
kommensanschlags bestimmt. Mit der hieraus und aus § 16 Absatz 1 sich ergebenden 
Begrenzung wird bei beantragter Einrechunng vorgesetzlicher staatlicher Dienstzeit der frühere 
staatliche Einkommensanschlag der Berechnung des Einkommensanschlags im Sinne dieses 
Gesetzes zugrunde gelegt. 
Zur freiwilligen Mitgliedschaft Berechtigte können von der Befugnis des Absatz 1 nur 
dann Gebrauch machen, wenn sie gleichzeitig die Erklärung des Beitritts damit verbinden. 
8 63. 
Wird die Einrechnung nicht bezüglich der gesamten früheren anrechnungsfähigen Dienstzeit 
beansprucht, so kann nur derjenige Teil derselben mit den zugehörigen Bezügen ganz oder 
59.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.