XXXVIII. 197
Auf die am 1. Jannar 1897 im Amte befindlichen Gemeinde= und Sparkassenbeamten
findet das gegenwärtige Gesetz unter den nachfolgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.
§ 61.
Die Mitgliedschaft der Ratschreiber der unter den § 2 fallenden Gemeinden beginnt mit
dem 1. Jannar 1897.
Von der Verpflichtung zum Beitritt zur Kasse sind jedoch die vor dem 1. Januar 1842
geborenen Ratschreiber befreit, sofern sie vor dem 1. April 1897 einen dahingehenden schrift-
lichen Antrag beim Verwaltungsrat der Anstalt stellen. Macht ein Ratschreiber von diesem
Rechte Gebrauch, so steht seinem etwaigen späteren Beitritt als freiwilliges Mitglied nichts
im Wege.
Die Wirksamkeit der Beitrittserklärung freiwilliger Mitglieder wird zugunsten solcher,
welche am 1. Jannar 1897 schon in einer die Mitgliedschaft ermöglichenden Stellung sich
befinden, auf eben diesen Zeitpunkt bezogen, wenn die Anmeldung vor dem 1. April 1897 einläuft.
862.
Den Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden und auf
Grund desselben zur Mitgliedschaft bei der Anstalt verpflichtet oder berechtigt sind, wird die
Zeit, welche sie vor dem 1. Jannar 1897 in einer an sich die Verpflichtung oder Berechtigung
zur Mitgliedschaft begründenden Stellung oder im Staatsdienst in der Eigenschaft eines etat-
mäßigen Beamten zugebracht haben, in die Dienstzeit insoweit eingerechnet, als sie dies vor
dem 1. April 1897 beim Verwaltungsrat der Anstalt schriftlich beantragen und der Einrechnung
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Hindernis nicht im Wege steht.
Die zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Nachweise, insbesondere über die jeweilige
Höhe des bei der Bildung des Einkommensanschlags maßgebenden Diensteinkommens in den
einzelnen zur Einrechnung angemeldeten Jahren sind hierbei mit vorzulegen oder nachträglich
zu erbringen.
Die Einkommensauschläge für die rückwärtsliegende Zeit werden jedoch niemals höher als
auf den Betrag des für die Zeit der Wirksamkeit des Gesetzes erstmals festgestellten Ein
kommensanschlags bestimmt. Mit der hieraus und aus § 16 Absatz 1 sich ergebenden
Begrenzung wird bei beantragter Einrechunng vorgesetzlicher staatlicher Dienstzeit der frühere
staatliche Einkommensanschlag der Berechnung des Einkommensanschlags im Sinne dieses
Gesetzes zugrunde gelegt.
Zur freiwilligen Mitgliedschaft Berechtigte können von der Befugnis des Absatz 1 nur
dann Gebrauch machen, wenn sie gleichzeitig die Erklärung des Beitritts damit verbinden.
8 63.
Wird die Einrechnung nicht bezüglich der gesamten früheren anrechnungsfähigen Dienstzeit
beansprucht, so kann nur derjenige Teil derselben mit den zugehörigen Bezügen ganz oder
59.