Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

410 XXXAVIII. 
Inkrafttretens des Abänderungsgesetzes in einem nach diesem Gesetze anrechnungsfähigen Dienst- 
verhältnis eine mindestens fünfjährige Dienstzeit zurückgelegt haben, können bei einem in der 
Zeit vom 1. Jannar 1912 bis zum 1. Januar 1917 eintretenden Fürsorgefalle diejenigen 
Leistungen der Kasse beanspruchen, welche ihnen an sich erst im letzteren Zeitpunkte zukommen 
würden, woferne ein bezüglicher Antrag unter einmaliger Einzahlung von zehn Prozent des 
beim Beitritte zur Anstalt maßgeblichen Einkommensanschlags vom Mitgliede bis zum 
1. Juli 1907 gestellt wird.
	        
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