Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

426 XXXIX. 
Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, sind 
gleichwohl befugt, eine solche bis zum Ablaufe der im Absatz 1 erwähnten Frist abzugeben, 
wenn sie eine Steuerminderung ansprechen zu können glauben oder aus irgend einem sonstigen 
Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. 
Ebenso sind Gesuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataster, desgleichen um Be- 
rechuung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen bis zum Ablaufe der erwähnten 
Frist unter entsprechender Begründung einzureichen. 
13. 
Die Steuererklärungen müssen nach dem Stande der Vermögensverhältnisse und Schulden 
an dem für die Veranlagung maßgebenden Tage enthalten: 
I. hinsichtlich des Betriebsvermögens: 
m. die Bezeichnung der von dem Pflichtigen im Großherzogtum betriebenen Unter- 
nehmungen und die Gemarkungen, wo sie betrieben werden; 
b. den laufenden Wert der in den §8§ 52 Ziffer 1 bis 5, 55 erwähnten Betriebs- 
kapitalbestandteile jeweils in einer Summe für jede einzelne Zisfer und zwar ge- 
treunt für jede Unternehmung; 
. hinsichtlich des Kapitalvermögens: 
den Vermögenssteuerwert der in § 60 bezeichneten Kapitalien in einer Summe; 
3. hinsichtlich der Schulden: 
a. die nach § 7 abzugsfähigen Schulden in ihrem vollen Betrag in einer Summe; 
b. den Wert des nach §§ 3 und 4 im Großherzogtum nicht stenerbaren Vermögene; 
". im allgemeinen: 
die für die Feststellung des Beginns der Stenerpflicht oder der Anderung ihrer Höhe 
erforderlichen Zeitangaben. 
Die Steuererklärungen sind unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben 
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
8 14. 
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Pfleg- 
schaft stehen, sowie für die in § 4 A Ziffer II erwähnten Pflichtigen haben deren gesetliche 
oder sonst bestellte Vertreter die in § 12 vorgeschriebene Erklärung abzugeben, im übrigen hat 
die Abgabe der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen selbst oder einen erwählten Stell- 
vertreter zu erfolgen. 
i 
§ 15. 
Die Veranlagung zur Vermögenssteuer geschieht beim jährlichen Steuer-Ab= und Zuschreiben 
durch den Schatzungsrat in Gemäßheit der Bestimmungen des Veraulagungsgesetzes. 
Die vorläufige Veraulagung derjenigen Personen, welche gemäß § 12 Stenererklärungen 
unaufgefordert oder auf Aufforderung des Stenerkommissärs schon vor der für das jährliche 
Ab= und Zuschreiben bestimmten Frist abgeben, erfolgt nach Maßgabe des § 13 des Veran- 
lagungsgesetzes.
	        
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