Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

428 XXXIX. 
. alle Grundstücke, die mit Holz bestanden oder der Holzerzeugung gewidmet sind; 
2. die in den Waldungen befindlichen nicht öffentlichen Wege, Weide= und Holzlagerplätze, 
Kohlplatten, Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton-, Mergel-, Torf= und Erzgruben, Fisch- 
weier und Teiche; 
3. alles Gelände, auf welchem Feld= und Waldkultur wechseln, die letztere aber die länger 
dauernde ist. 
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S 
19. 
Odland, Weid-, Reut= und Bergfeld, welches erstmals zu Wald angelegt wird, bleibt, vom 
Beginne des ersten Jahres der Waldanlage an gerechnet, zwanzig Jahre lang vom Beizuge zur 
Steuer befreit und wird erst nach Ablauf der Freijahre veranlagt. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, auch für andere Waldanlagen die gleiche Steuer- 
freiheit zu bewilligen, wenn die Aufforstung im Interesse der Landeskultur gelegen ist. 
Die Steuerbefreiung der Waldaulagen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur 
Ausführung gelangt sind, richtet sich auch fernerhin nach dem Gesetze vom 25. März 1886, die 
Katastrierung neu angelegter Waldungen betreffend. 
Absatz 1 und 2 finden auf Waldanlagen des Staates, des Domänenärars, der Gemeinden und 
Körperschaften, Absatz 3 auf Waldanlagen des Staates und des Domänenärars keine Anwendung. 
8 20. 
Der Vermögenssteuerwert der Waldungen besteht in den gemäß § 11 des Gesetzes vom 
9. August 1900, die Einschätzung der Grundstücke und Gebäude betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 887), festgestellten Steuerwerten, nachdem diese nach Maßgabe der 8§ 21, 
22, 23 Absatz 1, 24 und 28 dieses Gesetzes berichtigt und geändert worden sind. 
Abänderungen in der Veranlagung der Waldungen treten auch späterhin nur in 
den folgenden Fällen (88 21 bis 24) ein. 
8 21. 
Eine Berichtigung in der Veranlagung der Waldungen hat mit rückwirkender Kraft, soweit 
nicht Verjährung entgegensteht, einzutreten, wenn wahrgenommen oder dargetan wird, daß bei 
der Veranlagung eine wesentliche Vorschrift des Gesetzes verletzt worden oder ein Waldstück 
gänzlich unbeachtet geblieben oder sonst ein Fehler unterlaufen ist. 
8 22. 
Die gänzliche oder teilweise Abschreibung des Vermögenssteuerwertes eines Waldes hat 
einzutreten: 
1. wenn die in § 18 gegebenen Voraussetzungen für die Behandlung des Grundstücks als 
Wald hinwegfallen; 
2. wenn Waldboden überbaut wird oder gemäß § 41 als Hofraite zu behandeln ist.
	        
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