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8 23.
Eine Erhöhung in der Veranlagung eines Waldes hat einzutreten, wenn eine nach 8 11
des Gesetzes vom 9. August 1900 berücksichtigte Waldlast ganz oder zumteil abgelöst wird
oder aus irgend einer andern Ursache aufhört. Der Betrag der Erhöhnng wird unter sinn-
gemäßer Anwendung des letzten Satzes jenes § 11 bestimmt.
Eine Anderung in der Höhe der Veranlagung eines Waldes hat einzutreten, wenn dar-
getan wird, daß der nach den §§ 25 und 26 zu berechnende Vermögenssteuerwert um mindestens
10 Prozent höher oder niedriger ist als der letzte festgestellte Schätzungswert.
8 24.
Neu zugehende Waldungen sind nach den Steuerwerten gleichartiger Waldungen der näm—
lichen oder einer benachbarten Gemarkung zu veranlagen. Wo es an solchen fehlt, ist nach den
Vorschriften der §§ 25 bis 27 zu verfahren.
§ 25.
Die Veranlagung geschieht nach folgenden Bestimmungen:
Zunächst ist nach Vorschrift des § 26 der Wert zu ermitteln, welchen der bei den
gegebenen Holzarten und der bestimmten oder üblichen Betriebsweise und Umtriebszeit im
Durchschnitt jährlich auf das Hektar kommende normale Haubarkeitsertrag zuzüglich der durch-
schnittlichen jährlichen Vorerträge auf dem Stocke hat. An diesem Werte ist der Betrag der
durchschnittlich jährlich auf das Hektar Wald entfallenden normalen Bewirtschaftungs= und
Verwaltungskosten (ausschließlich der Holzzurichtungskosten) in Abzug zu bringen. Der fünf-
undzwanzigfache Betrag des sich hierbei ergebenden Restes gilt als der der Vermögens-
besteuerung zugrunde zu legende Wert des Hektar Wald.
Dem so ermittelten Werte ist, vo — wie bei Hack= und Kopfholzwaldungen — neben
dem Holze gleichzeitig noch ein anderes zur Hauptuutzung gehöriges Erzeugnis erzielt wird,
das fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrages dieses Erzeugnisses beizuschlagen.
Forstnebennutzungen kommen bei Bildung des Vermögenssteuerwerts nicht in Betracht.
Bei Festsetzung des normalen Haubarkeitsertrage ist von der Unterstellung auszugehen, daß
derartige Nebennutzungen nicht gewonnen werden
Aus der Vervielfältigung des so ermittelten Hektarwerts mit dem Flächengehalt des
einzelnen Waldgrundstücks ergibt sich dessen Vermögeussteuerwert.
8 26.
Bei der Ermittelung der Haubarkeits- und Vorerträge ist
1. der Ertrag im ganzen zu bemessen,
2. in Prozentsätzen zu bestimmen, was vom ganzen Ertrage nach der üblichen Weise der
Aufbereitung auf jede der verschiedenen Gattungen (Sortimente) desselben entfällt,
3. nach den auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 9. August 1900 für jedes dieser
Sortimente ermittelten Preisen der Wert des Haubarkeits= und des Vorertrages in
Geld festzustellen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 62