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827.
Die in § 18 unter Ziffer 2 genannten Flächen werden gleich dem angrenzenden Walde
desselben Eigentümers oder — falls dieser nicht mit Wald angrenzt — anderer angrenzender
Eigentümer veranlagt.
Das in § 18 unter Ziffer 3 genannte Gelände wird so behandelt, als ob es ausschließlich
als Wald benutzt würde
8 28.
Die Berichtigung und Änderung in der Veranlagung, die Neuveranlagung der Waldungen
(88 21 bis 24 sowie die Feststellung der bis zum 1. April stattgehabten Eigentumsver-
änderungen erfolgt alljährlich beim Steuer-Ab= und Zuschreiben nach den Vorschriften des
Veraulagungsgesetzes.
B. Veranlagung der sonstigen Grundstücke und des Bergwerkseigentums.
8 29.
Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sind alle Grundstücke, welche weder nach 8 18
als Wald gelten, noch nach § 41 nach den für die Veranlagung von Gebänden gegebenen
Bestimmungen zu behandeln sind, sowie das Bergwerkseigentum zu veranlagen.
8 30.
Nicht zu veranlagen sind:
1. die dem Deutschen Reiche, dem badischen Staate, badischen Gemeinden oder Kreisen
gehörigen und öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücke, sowie alle Grundstücke,
welche der Reichs= oder Staatsverwaltung oder badischen Gemeinden oder Kreisen zur
unentgeltlichen Benützung für öffentliche Zwecke überlassen sind. Von den Grundstücken
der Staatssalinen fallen nur die zu den Badeanstalten gehörigen und den Zwecken der
Gesundheitspflege dienenden unter diese Bestimmung; im übrigen sind die Grundstücke
der Staatssalinen wie die des Domänenärars zu veranlagen;
2. öffentliche Wege und Gewässer, natürliche nicht öffentliche Wasserläufe, Feuerweiher
und Leinpfade;
3. zum Gemeingebrauche bestimmte Plätze, wie Märkte, öffentliche Anlagen, Begräbnis-
stätten;
4. Grundstücke, welche Zugehörden zu steuerfreien Gebäuden bilden, soweit sie unmittel-
bar und ausschließlich den gleichen Zwecken dienen, wie die steuerfreien Gebäude selbst;
Gelände, welches durch besondere Gesetze oder Staatsverträge für steuerfrei erklärt ist.
St
831.
Der Vermögenssteuerwert der Grundstücke und des Bergwerkseigentums besteht in den
gemäß § 19 des Gesetzes vom 9. August 1900, die Einschätzung der Grundstücke und Gebäude