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beispielsweise der in der Gemarkung in den dem Schätzungsjahre vorausgegangenen
fünf Jahren etwa erzielten Kaufpreise und der Lage der Grundstücke, gegebenenfalls
auch der üblichen Pachtzinsen und der Ertragsfähigkeit der Grundstücke.
3. Als Vermögenssteuerwert des Bergwerkseigentums gilt gleichfalls dessen laufender Wert
zur Zeit der Veranlagung.
§ 37.
Die Berichtigung und Anderung in der Veraulagung sowie die Neuveraulagung der
Grundstücke (§§ 32 bis 35) und die Feststellung der bis zum 1. April stattgehabten Eigentums-
veränderungen erfolgt alljährlich beim Steuer-Ab= und Zuschreiben nach den Vorschriften des
Veranlagungsgesetzes. Dem Schatzungsrat und Steuerkommissär steht hierbei die Befugnis
zu, die Steuerpflichtigen zur Angabe des laufenden Werts ihrer nicht klassifizierten Grundstücke
oder des Bergwerkseigentums zu veranlassen.
Soll für eine Kultarart eine weitere Klasse gebildet werden, so unterliegt der Beschluß
des Schatzungsrats hierüber und über den Wert des Hektar der neu zu bildenden Klasse der
Genehmigung der Stenerdirektion. Vor einer Abänderung der Beschlüsse des Schatzungsrats
ist diesem Gelegenheit zur Begründung seiner Schätzung zu geben und sind erforderlichenfalls
weitere Sachverständige zu hören.
C. Veranlagung der Gebäude.
8 38.
Nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sind zu veranlagen:
1. alle bewohnbaren Häuser samt Nebengebäuden;
2. alle zur Land- und Forstwirtschaft sowie zum Gewerbebetriebe jeder Art dienenden
Haupt= und Nebengebäude, Stallungen, Vorratshäuser und Keller;
3. alle sonstigen nicht ausdrücklich ausgenommenen Gebände.
Mit dem Gebäude sind nur diejenigen in dasselbe eingefügten Sachen zu veranlagen, die
mit ihm derart verbunden sind, daß entweder sie oder das Gebäude bei der Treunung zerstört
oder doch in ihrem Wesen verändert würden.
z 39.
Nicht zu veranlagen sind:
1. die dem Deutschen Reiche, dem badischen Staate, badischen Gemeinden oder Kreisen
gehörigen und öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude sowie alle Gebäunde, welche der
Reichs= oder Staatsverwaltung oder badischen Gemeinden oder Kreisen zur unentgelt-
lichen Benützung für öffentliche Zwecke überlassen sind. Bezüglich der Gebäude der
Staatssalinen und des Domänenärars gilt das gleiche wie in § 30 Ziffer 1, jedoch
bleiben Forstamtsgebäude des Domänenärars wie die der Gemeinden steuerfrei;
2. die nach dem Gesetz über die Zivilliste zur Hofausstattung gehörigen oder nach dem
Apanagengesetz den Berechtigten zur Verfügung gestellten Gebäude nebst Zugehörden;