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Kirchen, Kapellen, Bethäuser, Synagogen; ferner Pfarrhäuser staatlich anerkannter
Religionsgemeinschaften;
4. die öffentlichen (auch Unterrichts= oder Wohltätigkeits-)Zwecken dienenden Gebäude der
Körperschaften, Stiftungen und rechtsfähigen Vereine;
. alle schlechthin unbenutzbaren sowie solche Gebände und Gebäudeteile, welche in keiner
Weise wirtschaftlich genutzt, sondern nur ihres kunstgeschichtlichen Wertes wegen erhalten
werden, ferner einzelstehende Gebände und Hütten, deren Wert weniger als 100 .4.
beträgt;
6. Gebäude, welche durch besondere Gesetze oder Staatsverträge für steuerfrei erklärt sind.
Dienstwohnungen, welche sich in den in Absatz 1 Ziffer 1 und 4 bezeichneten Gebäuden
oder deren Zugehörden befinden, bleiben von der Veranlagung gleichfalle frei.
Dit
8 40.
Die in § 39 Ziffer 1 bis 4 angeordnete Freilassung ist durch den Zweck bedingt. Tritt
eine andere Benützungsart ein, so hört die Steuerfreiheit auf.
Bei gemischter Benützungsart sind die Gebäude in dem Verhältnis steuerfrei, als sie
Zwecken dienen, welche nach § 39 eine Steuerfreiheit begründen.
8S 41.
Bei allen Gebäuden wird der überbaute Platz, die darauf befindliche Baulichkeit und die
zugehörige Hofraite (der Hofraum) zusammen als steuerbar angesehen.
Bei den Gebäuden liegende Grundstücke, die sich als Zugehörden der Gebäude darstellen,
sind als Bestandteil der Hofraite zu betrachten.
Wenn das Gebäude und der Platz, auf dem das Gebäude errichtet ist, verschiedenen
Steuerpflichtigen gehören, so ist jedem derselben der entsprechende Teil des Gesamtsteuerwerts
anzusetzen. Die dem Gebäudeeigentümer nach § 39 zukommende Stenerbefreiung erstreckt sich
auch auf den Eigentümer des Platzes, wenn er diesen dem Gebäudeeigentümer unentgeltlich
überlassen hat.
8 42.
Der Vermögenssteuerwert der Gebände besteht in den gemäß 8 24 des Gesetzes vom
9. August 1900, die Einschätzung der Grundstücke und Gebäude betreffend (Gesetzes- und Ver—
ordnungsblatt Seite 887), festgestellten Steuerwerten, nachdem diese nach Maßgabe der 88 43,
44, 45 Ziffer 1, 46 und 48 dieses Gesetzes berichtigt und geändert worden sind.
Abänderungen in der Veranlagung der Gebäude treten n auch späterhin nur in den folgenden
Fällen (88 43 bis 46) ein.
8 43
§ 1 ,
Eine Berichtigung in der Veranlagung der Gebäude hat mit rückwirkender Kraft — soweit
nicht Verjährung entgegensteht — einzutreten, wenn wahrgenommen oder dargetan wird,