Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXIX. 435 
daß bei der Veranlagung eine wesentliche Vorschrift des Gesetzes verletzt worden oder ein 
Gebäude gänzlich unbeachtet geblieben oder sonst ein Fehler unterlaufen ist. 
84. 
Eine gänzliche oder teilweise Abschreibung des Vermögenssteuerwertes eines Gebäudes 
tritt ein: 
1. wenn ein Gebäude ganz oder zum Teil zugrunde gegangen oder schlechthin unbenützbar 
geworden oder niedergerissen worden ist; 
2. wenn ein Gebände ganz oder teilweise eine Bestimmung erhalten hat, nach welcher es 
nach § 39 von der Steuerveranlagung frei zu lassen ist; 
3. wenn eine Hofraite oder ein Teil einer solchen die Eigenschaft als Zugehörde eines 
Gebäudes verloren oder eine die Befreiung von der Steuerveraulagung begründende 
Verwendung gefunden hat. 
8 45. 
Eine Anderung in der Höhe der Veranlagung eines Gebändes hat einzutreten: 
1. wenn ein Gebäude durch Bauveränderungen oder durch Vergrößerung der Hofraite im 
ganzen eine Wertserhöhung erfahren hat; 
2. wenn ein Gebäude oder eine Hofraite geteilt worden ist; 
3. wenn sonst dargetan wird, daß der Wert eines Gebändes um mindestens zehn Prozent 
höher oder niedriger ist als der letzte festgestellte Schätzungswert. 
8 46. 
Ist ein Gebände neu errichtet oder ist ein bisher als Wald oder als sonstiges Grundstück 
veraulagtes oder von der Veranlagung gesetzlich freigebliebenes Gelände überbaut worden oder 
ist bei einem nach § 39 steuerfrei gebliebenen Gebäude der Befreiungsgrund weggefallen, so 
ist das Gebäude nach den Bestimmungen der §§ 47 und 48 zu veranlagen. 
8 47. 
Der zu ermittelnde Vermögenssteuerwert eines Gebäudes oder eines Gebändeteils besteht 
in deren laufendem Werte zur Zeit der Veranlagung und wird durch Schätzung bestimmt. Die 
Schätzung erfolgt ohne Rücksicht auf etwaige Grundlasten unter Berücksichtigung der in der 
Gemarkung in den dem Schätzungsjahre vorausgegangenen fünf Jahren erzielten Kaufpreise, 
der üblichen Mietzinsen, der Feuerversicherungsanschläge, der Lage und überhaupt aller der- 
jenigen Umstände, welche geeignete Anhaltspunkte für die Feststellung des laufenden Wertes zu 
bieten im stande sind. 
8 48. 
Die Berichtigung und Änderung in der Veranlagung sowie die Neuveranlagung der 
Gebände (§§ 43 bis 47) und die Feststellung der bis zum 1. April stattgehabten Eigentums-
	        
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