Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

436 XXXIX. 
veränderungen erfolgt alljährlich beim Ab- und Zuschreiben nach den Vorschriften des Ver— 
anlagungsgesetzes. Dem Schatzungsrat und Steuerkommissär steht hierbei die Befugnis zu, 
die Steuerpflichtigen zur Angabe des laufenden Werts ihrer Gebände zu veranlassen. 
Abschnitt III. 
Beranlagung des gewerblichen und des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens. 
A. Veranlagung des gewerblichen Vermögens. 
5 . 
Das gewerbliche Vermögen der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen 
ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu veraulagen. 
5 50. 
Als gewerbliche Unternehmung gilt auch der Geschäftsbetrieb der Erwerbs= und Wirt- 
schaftsgenossenschaften, sowie der Handel mit Erzeugnissen der Land= und Forstwirtschaft, sofern 
er sich nicht — von gelegentlichen Ausnahmefällen abgesehen — auf den Verkauf von Erzeng- 
nissen beschränkt, die von selbstbewirtschafteten Grundstücken stammen. 
Dagegen ist als gewerbliche Unternehmung nicht zu betrachten: 
1. die Versicherung auf Gegenseitigkeit; 
2. die Ausübung einer künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erziehenden 
Berufstätigkeit, sofern hiermit nicht ein mit besonderen Einrichtungen oder Anlagen 
verbundener Geschäftsbetrieb verknüpft ist; 
3. der Betrieb der unter das Gesetz vom 9. April 1880 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 109) fallenden, unter Bürgschaft einer oder mehrerer Gemeinden errichteten 
Sparkassen. 
851. 
Von der Veranlagung bleiben frei: 
1. die vom Deutschen Reiche, dem badischen Staate, von badischen Gemeinden oder Kreisen 
betriebenen gewerblichen Unternehmungen, soweit sie im öffentlichen Interesse und für 
öffentliche Zwecke betrieben werden, mit Ausnahme derjenigen des Domänenärars; 
von dem Betriebskapital der Staatssalinen fallen nur die dem Betrieb der Bade- 
anstalten und den Zwecken der Gesundheitspflege dienenden Gegenstände unter die 
Befreiungsbestimmung; 
2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten; 
3. Vorschuß= und Kreditvereine, deren Betriebskapital die Höhe von 50 000 „K. nicht 
erreicht; ferner Vereinigungen, die vorwiegend den gemeinschaftlichen Verkauf land- 
wirtschaftlicher Erzeugnisse der Mitglieder oder den gemeinschaftlichen Einkauf von 
Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs für die Mitglieder oder die 
gemeinschaftliche Beschaffung oder Benützung landwirtschaftlicher Gebrauchsgegenstände
	        
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