Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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durch die Mitglieder bezwecken; desgleichen die kleingewerblichen und Handwerker— 
vereinigungen, die vorwiegend den gemeinschaftlichen Verkauf gewerblicher Erzeugnisse 
der Mitglieder oder den gemeinschaftlichen Einkauf von Rohstoffen und Arbeits- 
materialien für die Mitglieder oder die gemeinschaftliche Beschaffung oder Benützung 
von Arbeitsgerätschaften und Maschinen durch die Mitglieder bezwecken; endlich 
Baugenossenschaften der in § 33 Ziffer 6 des Verkehrssteuergesetzes genannten Art; 
Wandergewerbetreibende, insoweit sie nach dem Gesetze vom 8. Mai 1899 über die 
Besteuerung des Wandergewerbebetriebes (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 117) 
steuerpflichtig sind; 
Betriebskapitalien eines Unternehmers, wenn sie insgesamt den Betrag von 1000 /. 
nicht erreichen; 
Unternehmungen, welche durch besondere Gesetze oder Staatsverträge für stenerfrei 
erklärt sind. 
652. 
Das gewerbliche Vermögen (§ 3b) umfaßt die sämtlichen einem inländischen (§ 3 Absatz 2) 
Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände mit Ausnahme jener, welche nach den Vorschriften 
des Abschnitts II als Grundstücke und Gebände zu veranlagen sind oder zu veranlagen wären, 
wenn sie im Großherzogtum gelegen wären. Gewerbliches Vermögen, welches weder dem 
inländischen noch dem auswärtigen Betriebe derselben gewerblichen Unternehmung allein 
gewidmet ist, wie insbesondere die zur Verfügung der Geschäftsleitung stehenden Betriebs= und 
Reservefonds, wird nach dem Verhältnis des Umfangs des inländischen Betriebs zum Gesamt- 
betrieb beigezogen. 
Insbesondere sind zum gewerblichen Vermögen zu rechnen: 
1. 
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für ein Gewerbe benützbar gemachte Wasserkräfte, einschließlich der zu ihrer Benützung 
erforderlichen Wasserbauten und Anlagen; 
. die ständigen zur Führung eines Geschäfts vorhandenen Maschinen, Gerätschaften, 
Wertzeuge und sonstigen Einrichtungen und Anlagen, sowie die zum Gewerbetrieb 
verwendeten Tiere; 
die Vorräte zum Verkaufe bestimmter Waren, sowie die dem Gewerbebetriebe dienenden 
Noh= und Hilfsstoffe aller Art, einschließlich der in Bearbeitung begriffenen Stoffe; 
die dem Gewerbebetriebe dienenden Vorräte an barem Gelde, gestempelten Barren von 
Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, Wertpapieren, sowie die vom 
Gewerbebetriebe herrührenden Aktivausstände, einschließlich der im Kontokorrent laufenden 
Guthaben. Hieran (Ziffer 4) dürfen jedoch die unmittelbar aus dem laufenden 
Geschäftsbetriebe herrührenden Schulden in Abzug gebracht werden; 
die einzelnen Gewerbetreibenden zustehenden Realgewerbeberechtigungen, Patent= und 
Verlagsrechte sowie solche Konzessionen, welche, wenn auch nur mit behärdlicher 
Genehmigung, auf andere übertragbar sind. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 63
	        
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