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durch die Mitglieder bezwecken; desgleichen die kleingewerblichen und Handwerker—
vereinigungen, die vorwiegend den gemeinschaftlichen Verkauf gewerblicher Erzeugnisse
der Mitglieder oder den gemeinschaftlichen Einkauf von Rohstoffen und Arbeits-
materialien für die Mitglieder oder die gemeinschaftliche Beschaffung oder Benützung
von Arbeitsgerätschaften und Maschinen durch die Mitglieder bezwecken; endlich
Baugenossenschaften der in § 33 Ziffer 6 des Verkehrssteuergesetzes genannten Art;
Wandergewerbetreibende, insoweit sie nach dem Gesetze vom 8. Mai 1899 über die
Besteuerung des Wandergewerbebetriebes (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 117)
steuerpflichtig sind;
Betriebskapitalien eines Unternehmers, wenn sie insgesamt den Betrag von 1000 /.
nicht erreichen;
Unternehmungen, welche durch besondere Gesetze oder Staatsverträge für stenerfrei
erklärt sind.
652.
Das gewerbliche Vermögen (§ 3b) umfaßt die sämtlichen einem inländischen (§ 3 Absatz 2)
Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände mit Ausnahme jener, welche nach den Vorschriften
des Abschnitts II als Grundstücke und Gebände zu veranlagen sind oder zu veranlagen wären,
wenn sie im Großherzogtum gelegen wären. Gewerbliches Vermögen, welches weder dem
inländischen noch dem auswärtigen Betriebe derselben gewerblichen Unternehmung allein
gewidmet ist, wie insbesondere die zur Verfügung der Geschäftsleitung stehenden Betriebs= und
Reservefonds, wird nach dem Verhältnis des Umfangs des inländischen Betriebs zum Gesamt-
betrieb beigezogen.
Insbesondere sind zum gewerblichen Vermögen zu rechnen:
1.
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für ein Gewerbe benützbar gemachte Wasserkräfte, einschließlich der zu ihrer Benützung
erforderlichen Wasserbauten und Anlagen;
. die ständigen zur Führung eines Geschäfts vorhandenen Maschinen, Gerätschaften,
Wertzeuge und sonstigen Einrichtungen und Anlagen, sowie die zum Gewerbetrieb
verwendeten Tiere;
die Vorräte zum Verkaufe bestimmter Waren, sowie die dem Gewerbebetriebe dienenden
Noh= und Hilfsstoffe aller Art, einschließlich der in Bearbeitung begriffenen Stoffe;
die dem Gewerbebetriebe dienenden Vorräte an barem Gelde, gestempelten Barren von
Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, Wertpapieren, sowie die vom
Gewerbebetriebe herrührenden Aktivausstände, einschließlich der im Kontokorrent laufenden
Guthaben. Hieran (Ziffer 4) dürfen jedoch die unmittelbar aus dem laufenden
Geschäftsbetriebe herrührenden Schulden in Abzug gebracht werden;
die einzelnen Gewerbetreibenden zustehenden Realgewerbeberechtigungen, Patent= und
Verlagsrechte sowie solche Konzessionen, welche, wenn auch nur mit behärdlicher
Genehmigung, auf andere übertragbar sind.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 63