438 XXXIX.
* 53.
Der zu ermittelnde Vermögenssteuerwert des Betriebskapitals besteht in dessen laufendem
Werte nach dem Stand an dem für die Veranlagung maßgebenden Tage. Als laufender
Wert gilt der Verkaufswert, den die Betriebskapitalien unter der Voraussetzung haben, daß
die gesamte gewerbliche Unternehmung unter normalen Verkaufsverhältnissen und zum Fort-
betriebe verkauft würde.
Bei gewerblichen Unternehmungen, die Geschäftsbücher führen, ist, falls ihr Geschäftsjahr
nicht auf den 1. April schließt, der Tag, für welchen die letzte Inventur und Bilanz vor dem
1. April des Veranlagungsjahres aufgestellt worden ist, als der für die Veranlagung maßgebende
Tag anzusehen; der laufende Wert des steuerbaren gewerblichen Vermögens ist jedenfalls nicht
niedriger zu bemessen, als er sich nach dieser Inventur und Bilanz berechnet. Die Vorschriften
dieses Absatzes finden keine Anwendung, wenn nach dem Bilanztage, aber vor dem 1. April
des Veranlagungsjahres eine mit einer Erhöhung oder Verminderung des Betriebskapitals
verknüpfte Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs stattgefunden hat.
Bei Versicherungsunternehmungen wird das Betriebskapital der Roheinnahme an Prämien
gleichgestellt, welche für Versicherungen im Lande in dem dem Veranlagungsjahr unmittelbar
vorhergehenden Jahre bezogen worden ist. Bei neu eröffneten Betrieben dieser Art findet die
erstmalige Veranlagung erst nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres statt.
Als Betriebskapital der Badischen Bank gilt eine der Hälfte des jeweils eingezahlten
Aktienkapitals gleichtommende Summe.
8 54.
Der nach § 53 festgestellte Steuerwert des gewerblichen Vermögens sämtlicher von einem
Pflichtigen im Großherzogtum betriebener gewerblicher Unternehmungen wird erhöht:
a. bei einem Gesamtwerte von 50 000 ∆ bis ausschießlich 75 000 /∆ um 10 Prozent;
b. „ » „ 75000 „ „ « 100000 „ „ 20 „
.»» » »1()00()()»» » 125()()()»»3() »
(I.» » » „ 125 000 „ „ » 150 000 „ „ 10 „
C. „ 7“ 7“ » 150000 » » » 250 000 7 7 50 »
k-»» » „ 250 000 „ „ „ 400 000 „ „ 60 „
. , „ „ „ 400 000 „ und mehr um 65 Prozent.
B. Veranlagung des landwirtschaftlichen Betrichsvermögens.
§ 55.
Das landwirtschaftliche Betriebsvermögen umfaßt die sämtlichen, einem inländischen land-
oder forstwirtschaftlichen Betriebe — einschließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst= und Garten-
baues — gewidmeten Gegenstände, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 11 als
Grundstücke oder Gebände zu veranlagen sind.