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. 56.
Auf die Veranlagung des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens finden die Vorschriften
der §§ 51 bis 53 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 57 und 58 besondere
Bestimmungen getroffen sind.
857.
Zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zählen nicht: die für den Wirtschaftsbetrieb
bestimmten Futter-, Streu- und Düngervorräte, sowie das Saatgut.
8 38.
Der Steuerwert des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens eines Steuerpflichtigen er—
mäßigt sich:
u. bei einem Gesamtwerte von 100 000 4é bis ausschließlich 50 O000 +& um 20 Prozent;
b. bei einem Gesamtwerte von 50 000 + bis ausschließlich 25 000 + um 40 Prozent.
Das Betriebsvermögen eines Stenerpflichtigen wird nicht veranlagt, wenn es insgesamt
den Wert von 25000 4 nicht übersteigt.
Abschnitt IV.
Veranlagung des Kapitalvermögens.
8 59.
Das nach den Bestimmungen des Abschnitts III weder zum Betriebsvermögen des Pflich-
tigen zu rechnende noch für frei von der Veranlagung als Betriebsvermögen erklärte Kapital=
vermögen ist nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zur Steuer zu veranlagen.
8 60.
Zu veranlagen sind die verzinslichen und unverzinslichen, verbrieften und unverbrieften
Kapitalforderungen aller Art, einschließlich der Lotterieanlehenslose, der Wechsel und Schatz=
scheine, der Aktien, Juterimsscheine, Kuxe, der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Erwerbs= und
Wirtschaftsgenossenschaften, der Geschäftsanteile bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
der Vermögenseinlagen der stillen Gesellschafter.
Nicht zu veranlagen sind die noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens= und Kapitalver-
sicherungen.
861.
Von der Veranlagung sind befreit:
1. das Deutsche Reich, der badische Staat, die badischen Gemeinden und Kreise, die
Großherzogliche Zivilliste hinsichtlich ihrer Grundstockskapitalien und sämtliche Anstalten
63.