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des Reiches und des Staates sowie Anstalten, welche vom Reiche oder Staate durch
jährliche, nicht aus privatrechtlichem Titel zu leistende Zuschüsse unterstützt werden;
2. juristische Personen, die Wohltätigkeitszwecke verfolgen; gemeinnützige rechtsfähige Vereine
und ebensolche Stiftungen; öffentliche Unterrichtsanstalten und Schulfonds; ferner die
Kapitalienverwaltungsanstalten der Kirchen und Stiftungen hinsichtlich derjenigen Kapi-
talien, welche sie den in die gemeinschaftliche Verwaltung einbezogenen Korporationen
und Stiftungen schulden;
3. die nach Maßgabe der Reichsgesetze, betreffend die Krankenversicherung, die Unfallver-
sicherung und die Invalidenversicherung, errichteten Krankenkassen, Berufsgenossenschaften.
und Versicherungsanstalten, sowie die unter das Gesetz vom 9. April 1880 fallenden,
unter Bürgschaft einer oder mehrerer Gemeinden errichteten Sparkassen;
4. auf Gegenseitigkeit gegründete Rentenversicherungsanstalten, Spar= und Leihkassen, eben-
solche Anstalten zur Versicherung gegen Schaden aus Unglücksfällen; ferner auf
Gegenseitigkeit gegründete Witwen= und Waisenkassen, Sterbekassen, Unterstützungs= und
Krankenkassen;
5. Witwen, elterulose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, deren jährliches
Gesamteinkommen 900 4 nicht erreicht;
6. alle Personen, deren steuerbares Kapitalvermögen weniger als 1000 .& beträgt.
Die Steuerbefreiung nach Ziffer 2 und 4 erstreckt sich nicht auf das sonstigen Zwecken
gewidmete Vermögen der dort genannten Personen und Anstalten.
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862.
Auf Gegenseitigkeit gegründete Lebensversicherungs= und sonstige nicht nach § 61 befreite
Versicherungs= und Versorgungsanstalten, insoweit sie die Ansammlung und einstige Verteilung
von Kapitalien zum Zwecke haben, werden mit dem vierfachen Betrag der Roheinnahme an
Prämien veranlagt, welche für Versicherungen im Lande in dem dem Veranlagungsjahr
unmittelbar vorhergehenden Jahre bezogen worden ist. Bei neu eröffneten Anstalten dieser Art
findet die erstmalige Veranlagung erst nach Ablauf des ersten Geschäftsfahres statt.
§ 63.
Der Vermögenssteuerwert des zu veranlagenden Kapitalvermögens (§§ 3 und 60) besteht
im laufenden Werte dieses Vermögens nach dem Stand an dem für die Veranlagung maß-
gebenden Tage.
Wertpapiere werden, wenn sie in Deutschland einen Börsenkurs haben, mit diesem, andern-
falls mit ihrem Verkaufswerte veranlagt. Mit dem Verkaufswert werden auch die Geschäfts-
anteile bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung veranlagt.
Unverzinsliche befristete Kapitalforderungen werden mit 80 Prozent ihres Neunwerts
veranlagt. Bei Annnitäten gelten ohne Rücksicht auf die Verfalltermine 80 Prozent der Summe
der jeweils ausstehenden Forderungen, wenn dieser Betrag das Zwanzigfache des durchschnitt-