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lich auf ein Jahr entfallenden Bezugs nicht übersteigt, andernfalls letzterer Betrag als Ver—
mögenssteuerwert.
Alle sonstigen Kapitalforderungen sind mit dem Nennwert zu veranlagen. Unbeibring—
liche Forderungen bleiben außer Betracht; unsichere Forderungen sind nach ihrer mutmaß—
lichen Beibringlichkeit zu schätzen.
Abschnitt V.
Strafbestimmungen.
§ 64.
Wegen Hinterzichung der Vermögeussteuer wird bestraft:
1. wer einc von ihm nach gesetzlicher Vorschrift abzugebende Stenererklärung nicht längstens
binnen vier Wochen nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist (s§ 12 Absatz 1) ein-
gereicht hat;
2. wer die ihm nach § 17 obliegende Anmeldung nicht innerhalb der dort bestimmten
Frist bewirkt hat;
3. wer in einer Steuererklärung, in Gesuchen nach § 12 Absatz 6 oder in den Anmel-
dungen nach § 17 wahrheitswidrige Angaben macht.
Die Strafe besteht in dem zehnfachen Betrag der hinterzogenen Stener oder des zu
Ungebühr festgestellten Steuerabgangs oder Steuerrückersatzes. In den Fällen des § 17 wird
der Strafberechnung der einfache Betrag der vom Erblasser zu wenig entrichteten und von
den Erben nicht angemeldeten Steuer zugrunde gelegt.
Kann in den Fällen des Absatzes 2 der Betrag nicht festgestellt werden, so wird auf Geld-
strafe bis zu 10000 . erkannt.
Bestrafung tritt, unbeschadet der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 65 Absatz 2,
nicht ein, wenn ungeachtet der Unterlassung (Absatz 1 Ziffer 1 und 2) oder der wahrheits-
widrigen Angabe (Absatz 1 Ziffer 3) die Steuerveranlagung in richtiger Höhe erfolgt oder
wenn in den Fällen des § 12 Absatz 6 das Gesuch die Feststellung eines Steuerabgangs oder
einer Steuerrückvergütung nicht zur Folge gehabt hat.
Straflosigkeit tritt auch ein, wenn die unterlassene Steuererklärung oder Anmeldung zwar
nach Ablauf der Frist, jedoch vor erfolgter Anzeige bei der Bezirkssteuerbehörde nachgeholt oder
wenn vor dieser Anzeige die wahrheitswidrige Angabe berichtigt worden ist.
Die Festsetzung der nachzuzahlenden Steuerbeträge und der zurückzuerstattenden Steuerrück-
vergütungsbeträge erfolgt in den Fällen dieses und des folgenden Paragraphen an Stelle des
Schatzungsrats durch die Bezirkssteuerstelle.
8 65.
Wird dargetan, daß die in § 64 bezeichneten Unterlassungen und wahrheitswidrigen
Angaben nur auf Versehen beruhen, so tritt an Stelle der dort vorgesehenen Strafe nur eine