442 XXXIX.
Ordnungsstrafe bis zu 500 .é, welche jedoch den Betrag der ersteren Strafe nicht über-
steigen darf.
Die gleiche Ordnungsstrafe ist verwirkt, wenn ein Stenerpflichtiger den ihm durch dieses
Gesetz auferlegten sonstigen Verbindlichkeiten zuwiderhandelt oder ihre Erfüllung verweigert
oder dabei wahrheitswidrige Angaben macht.
Die Bestimmung in § 64 Absatz 5 findet auch hier Anwendung.
* 66.
Die Strafverfolgung verjährt in den Fällen des § 64 in fünf Jahren, in den Fällen
des § 65 in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit Ablauf der für Steuererklärungen und Anmeldungen geseplich
bestimmten Fristen und bei wahrheitswidrigen Angaben mit dem Tag ihrer Abgabe.
Abschnitt VI.
Übergangs= und Schlußbestimmungen.
867.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1908 in Kraft; die Veranlagung für das
Jahr 1908 ist im Jahr 1907 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen.
Auf 1. Januar 1908 treten die nachstehenden Gesetze mit allen dazu erlassenen Vollzugs-
vorschriften außer Kraft, soweit nicht dieses Gesetz einzelne Bestimmungen ausdrücklich aufrecht
erhalten hat:
das Gesetz vom 23. März 1854, die neue Katastrierung der Waldungen und Wald—
lasten betreffend;
das Gesetz vom 7. Mai 1858, die neue Katastrierung alles landwirtschaftlichen Geländes
im Großherzogtum betreffend;
das Gesetz vom 26. Mai 1866, die neue Katastrierung der Gebäude im Großherzogtum
betreffend;
das Gesetz vom 12. Mai 1892, Nachlaß der Grundsteuer wegen außerordentlicher Unglücks-
fälle betreffend;
das Gesetz vom 18. Juni 1892, die Katastrierung neu angelegten Rebgeländes betreffend;
das Kapitalrentensteuergesetz nebst seinen Nachträgen, mit Ausnahme des Artikels 31;
das Gewerbesteuergesetz mit seinen Nachträgen;
Artikel 26 Absatz 2 des Weinstenergesetzes vom 19. Mai 1882.
8 68.
I. Auf den gleichen Zeitpunkt erleidet das Einkommensteuergesetz (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1900 Seite 991) folgende Anderungen:
1. In Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 2 werden vor „der Einkommensteuer“ die Worte:
„der Vermögens= und“ eingeschaltet.