Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXIX. 43 
In Artikel 12 Absatz 6 wird das Wort „Steuerkapitals“ ersetzt durch „Ver- 
mögenssteuerwerts“. 
3. Artikel 141 erhält folgenden Absatz 5: „Wer infolge unterbliebener oder unrichtiger 
Stenererklärung (Artikel 11 und 15) nicht oder zu nieder veranlagt ist, hat beim 
jeweiligen Ab= und Zuschreiben die Steuererklärung nachzuholen oder zu berichtigen."“ 
4. In Artikel 17 wird der vierte Absatz gestrichen. 
Das badische Ausführungsgesetz zum Zwangsversteigerungsgesetz vom 18. Juni 1899 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 267) wird in § 3 Ziffer 1 wie folgt gefaßt: 
1. Die auf den Stenerwert des Grundstücks oder Gebäudes entfallende Vermögens- 
steuer, sowie die Beförsterungssteuer. 
Wo in dem Gesetze über die Besteuerung des Wandergewerbebetriebs vom 8. Mai 1899 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 117) von Gewerbsteuer die Rede ist, ist nach 
Inkrafttreten des Vermögenssteuergesetzes hierunter die Veranlagung nach Abschnitt III A 
dieses Gesetzes zu verstehen. 
1 
S 
  
II. 
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III. 
— 
8 69. 
In denjenigen Gemarkungen, in welchen bei Verkündung dieses Gesetzes mit der Revision 
der Klasseneinteilung des landwirtschaftlichen Geländes nach Maßgabe des Gesetzes vom 
3. August 1898 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 377) noch nicht begonnen ist, wird 
diese Revision gleichzeitig mit der Schätzung der Hektarwerte der einzelnen Kulturarten und 
Klassen von der in 8 15 des Gesetzes vom 9. August 1900 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 
Seite 887) bestimmten Kommission vorgenommen. Für das Verfahren sind die Vorschriften 
in 88 16 bis 18 jenes Gesetzes und in § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. August 1898 
maßgebend. Die §§ 3, 4 Absatz 1 und § 5 des Gesetzes vom 3. August 1898 finden auf 
diese Gemarkungen keine Anwendung. 
Für die Waldungen und sonstigen Grundstücke derjenigen Gemarkungen, in welchen die 
Neueinschätzung auf Grund des Gesetzes vom 9. August 1900 noch nicht beendigt ist, gelten 
einstweilen die bisherigen Grundsteuerkapitalien als Vermögenssteuerwerte. Bei dem auf die 
endgültige Feststellung der Neueinschätzungsergebnisse folgenden Steuerab= und Zuschreiben 
werden die neuen Steuerwerte in das Kataster eingeführt. 
870. 
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von dem Finanz- 
ministerium erlassen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. September 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Becker. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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