Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

446 XI.. 
Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirtschaftskammer ist ferner nach den darüber zu erlassenden Vollzugsvorschriften 
befugt: 
1. bei der Verwaltung bestimmter mit den Interessen der Landwirtschaft im Zusammen— 
hang stehender Einrichtungen, wie Produktenbörse, Märkte, Ausstellungen, mitzuwirken; 
2. die Personen zu bezeichnen, welche zur Wahrung von Interessen der Landwirtschaft 
und einzelner Zweige derselben zu den Beratungen wirtschaftlicher Organe, wie des 
Eisenbahnrats, des Deutschen Landwirtschaftsrats, abzuordnen sind; 
3. zur Förderung von technischen Fortschritten des land= und forstwirtschaftlichen Betriebes 
Veranstaltungen einzurichten und zu betreiben, soweit ihr hierzu aus ihrem Vermögen 
oder aus Beitragsumlegung die Mittel zu Gebote stehen. 
Mit Zustimmung von landwirtschaftlichen Vereinigungen kann die Landwirtschaftskammer 
nach näherer Bestimmung der Satzungen ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten solcher 
Vereinigungen eintreten und iusbesondere mit den örtlichen Organen derselben eine dauernde 
Verbindung herstellen. 
— 
S 
Vorstaud der Landwirtschaftskammer. 
Die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer, welche nicht nach den Satzungen der 
Vollversammlung vorbehalten sind, werden durch den von der Landwirtschaftskammer aus ihrer 
Mitte jeweils auf drei Jahre zu wählenden Vorstand wahrgenommen. 
Derselbe besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern. Je 
eines der Vorstandsmitglieder ist bei der Wahl als Vorsitzender und als stellvertretender Vor- 
sitzender zu bezeichnen. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sind damit betraut, die Landwirtschaftskammer 
nach außen zu vertreten und für den geordneten Geschäftsgang nach innen zu sorgen. 
Rechtsgeschäfte, welche die Landwirtschaftskammer über einen von den Satzungen zu be- 
stimmenden Betrag hinaus vermäögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden und 
einem weiteren Vorstandsmitglied vorgenommen werden. 
84. 
Ausschüsse der Landwirtschaftskammer. 
Die Landwirtschaftskammer kann aus ihrer Mitte einzelne Ausschüsse bilden und mit 
besonderen, regelmäßigen und vorübergehenden Aufgaben betrauen. 
Diese Ausschüsse haben ihrerseits das Recht, im Einverständnis mit dem Vorstand sich 
bis zu einer von der Landwirtschaftskammer festzusetzenden Zahl durch Nichtmitglieder der 
Kammer zu ergänzen. 
Sie fassen ihre Beschlüsse nach Maßgabe der Satzungen selbständig; dieselben sind aber, 
soweit die Landwirtschaftskammer den Ausschüssen nicht bestimmte selbständige Aufgaben zuge- 
wiesen hat, der Landwirtschaftskammer oder dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen.
	        
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