XI. 7
85.
Satzungen.
lber die Einrichtung und Tätigkeit der Landwirtschaftskammer wird durch die Satzungen
nähere Bestimmung getroffen.
Die erstmalige Aufstellung der Satzungen erfolgt seitens der Landwirtschafiskammer mit
einfacher Stimmenmehrheit der auf ordnungsmäßige Ladung erschienenen Mitglieder.
Die Satzungen, sowie jede Anderung derselben bedürfen der Genehmigung der Zentral-
behörde und sind im Gesetzes= und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Die Satzungen müssen über folgende Gegenstände Bestimmungen enthalten:
1. über die Wahl des Vorstandes, seine Mitgliederzahl und die Form seiner Legitimation,
über die Befugnisse des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie über Befugnisse
der Ausschüsse und die Art und Weise ihrer Beschlußfassung;
2. über die Voraussetzungen der Beschlußfähigkeit der Landwirtschaftskammer und die
zur Gültigkeit ihrer Beschlüsse erforderliche Stimmenzahl;
3. über die Reihenfolge bei dem durch die hälftige Erneuerung bedingten Ausscheiden der
Mitglieder;
4. über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Berufung der Landwirtschafts-
kammer;
5. über die Gegenstände, welche der Beschlußfassung der Vollversammlung vorbehalten sind;
6. über die Form der Bekanntmachungen;
7. über das Verfahren bei Anderung der Satzungen.
86.
Mitgliedschaft.
Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer werden in folgender Weise berufen:
1. durch die nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattfindende Wahl der Land= oder
Forstwirtschaft treibenden Bevölkerung und ihrer Vereinigungen (vergleiche § 9);
2. durch Ernennung von höchstens vier land= oder forstwirtschaftlich sachverständigen
Mitgliedern seitens derjenigen Zentralbehörde, welcher die Verwaltung der staatlichen
Domänen und Forsten untersteht;
3z ofern in den Satzungen hierüber eine Bestimmung getroffen wird, durch Zuwahl von
höchstens drei Mitgliedern aus dem Kreise der sachverständigen und um die Land-
oder Forstwirtschaft verdienten Personen seiteus der Landwirtschaftskammer.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre, die Zuwahl für den Rest der laufenden
sechsjährigen Wahlperiode.
Auch nach Ablauf der Wahlperiode behalten die bisherigen Mitglieder ihre Stellung bis
zur allgemeinen Ernenerungswahl.
Für die aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder sind im Falle ihres Ausscheidens während
der Wahlperiode Ersatzmänner zu wählen. Diese Ersatzwahl gilt für den Rest der Wahl-
64.