Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

48 XL. 
periode. Sie wird im Falle des Ausscheidens während der ersten zwei Dritteile der Wahl- 
periode unmittelbar durch die Wähler des Wahlbezirks, im Falle des Ausscheidens während 
des letzten Dritteils der Wahlperiode durch die Landwirtschaftskammer vorgenommen. 
87. 
Wählbarkeit. 
Als Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind wählbar: 
. die Eigentümer, Nutznießer und Pächter land= oder forstwirtschaftlich genutzter, im 
Großherzogtum gelegener Grundstücke, sofern für sie der selbständige Betrieb der Land- 
oder Forstwirtschaft oder beider Wirtschaftsarten zusammen sich als die wesentliche 
Grundlage der Lebenshaltung darstellt; 
. die Eigentümer, Nutznießer und Pächter land= oder forstwirtschaftlich genutzter, im 
Großherzogtum gelegener Grundstücke, deren Grundsteuerkapital zusammen mindestens 
5000 K beträgt; 
3. die gesetzlichen Vertreter und die Bevollmächtigten, welche mit der Leitung der in 
Ziffer 1 und 2 bezeichneten Betriebe betraut sind; 
4. Personen, bei welchen die in Ziffer 1, 2 oder 3 bezeichneten Voraussetzungen mindestens 
zehn Jahre lang vorhanden gewesen sind, oder welche mindestens zehn Jahre lang 
als Vorstandsmitglieder oder Beamte landwirtschaftlicher, erstmals durch die Zentral- 
behörde, für die folgenden Wahlen durch die Landwirtschaftskammer zu bezeichnender 
Vereinigungen tätig waren, oder denen die Landwirtschaftskammer wegen ihrer Ver- 
dienste um die Land= oder Forstwirtschaft die Wählbarkeit beigelegt hat. 
Außerdem ist Voraussetzung für die Wählbarkeit: 
a. männliches Geschlecht, 
b. das zurückgelegte fünfundzwanzigste Lebensjahr, 
C. Reichsangehörigkeit, 
d. Wohnsitz im Großherzogtum. 
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Personen, welche entmündigt, welche nicht im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist oder 
deren Grundstücke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegen. 
88. 
Erlöschen der Mitgliedschaft. 
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher dasselbe, wenn er 
vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeschlossen haben würde, hat 
das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Die Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urteil durch seine 
Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung desselben durch einen mit 
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteilen ihrer Mitglieder zu fassenden Beschluß aus 
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