Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XI.. 449 
der Kammer ausschließen. Der Vorstand kann ein Mitglied, gegen welches ein gerichtliches 
Verfahren wegen einer mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten strafbaren Hand- 
lung eingeleitet ist, vorläufig entheben. Dieser Beschluß ist der nächsten Vollversammlung der 
Landwirtschaftskammer zur Bestätigung vorzulegen. 
Gegen die Beschlüsse der Landwirtschaftskammer steht den Betroffenen binnen zwei Wochen 
von der Bekanntmachung die Beschwerde an die Zentralbehörde zu, deren Entscheidung end- 
gültig ist. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 9. 
Wahl der Mitglieder. 
Die Wahl der Mitglieder (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1) erfolgt zu einem Teile in Wahl- 
bezirken unmittelbar durch die land= und forstwirtschaftliche Bevölkerung, zum andern Teile 
durch die mit der land= oder forstwirtschaftlichen Interessenförderung sich befassenden Ver- 
einigungen und Verbände, deren Tätigkeit sich auf das ganze Land oder größere Abschnitte 
desselben erstreckt, unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften. 
1. Wahl in den Wahlbezirken. 
Unmittelbar durch die land= und forstwirtschaftliche Bevölkerung werden 28 Mitglieder 
in ebensovielen Wahlbezirken gewählt. 
Wahlberechtigt sind beim Vorhandensein der für die Wählbarkeit verlangten Voraus- 
setzungen die in § 7 Ziffer 1 bis 3 bezeichueten Personen, sofern sie tatsächlich als Unter- 
nehmer oder Betriebsleiter die Land= oder Forstwirtschaft im Großherzogtum betreiben. 
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der Wählenden. 
Die Einteilung der Wahlbezirke, sowie das Verfahren werden für die erste Wahlperiode durch 
Verordnung der Zentralbehörde bestimmt. 
Bei der Einteilung der Wahlbezirke ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Verschieden- 
heit der land= und forstwirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Landesgegenden zum ange- 
messenen Ausdruck gelangt, daß die Abgrenzung der Wahlbezirke mit den Grenzen der Amts- 
oder der Amtsgerichtsbezirke tunlichst zusammenfällt und daß größere Ungleichmäßigkeiten hin- 
sichtlich der auf ein zu wählendes Mitglied kommenden Wählerzahl tunlichst vermieden werden. 
Spätestens bis zum 1. Juli 1912 soll die Einteilung der Wahlbezirke und das weitere 
Verfahren bei der Wahl durch die Satzungen festgestellt werden. 
Das Wahlrecht wird in demjenigen Wahlbezirk ausgeübt, in welchem die von dem Wahl- 
berechtigten land= oder forstwirtschaftlich betriebenen Grundstücke gelegen sind. Wenn diese 
Grundstücke in mehreren Wahlbezirken liegen, so erfolgt die Abgabe der Stimme in dem- 
jenigen Wahlbezirk, in welchem sich der Wohnsitz des Wählers und, in Ermangelung eines 
solchen, die Mehrzahl der betreffenden Grundstücke, nach dem Steuerkapital berechnet, befindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.