Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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2. Wahl durch die landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbände. 
Die zur Wahl berechtigten Vereinigungen und Verbände und die Zahl der von den 
einzelnen zu wählenden Mitglieder werden erstmals durch die Zentralbehörde, für die folgenden 
Wahlen durch eine in die Satzungen der Landwirtschaftskammer aufzunehmende Vorschrift 
bestimmt. Die Gesamtzahl der so zu wählenden Mitglieder darf zehn nicht übersteigen. 
Mehrere Vereinigungen oder Verbände können zum Zweck der Wahl eines Mitgliedes zusammen- 
genommen werden. 
Das Verfahren bei der Wahl wird im Verordnungswege bestimmt. 
Werden nach den Satzungen der Vereinigungen und Verbände regelmäßig Generalversamm: 
lungen der Mitglieder oder Versammlungen von Vertretern der Mitglieder eingerufen, so ist die 
Wahl für die Landwirtschaftskammer durch diese Versammlungen bei ihrer regelmäßigen Zu- 
sammenkunft, andernfalls durch das kollegial zusammengesetzte Vertretungsorgan vorzunehmen. 
8 10. 
Entschädigung für die Teilnahme an den Geschäften der Landwirtschaftskammer. 
Die Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer, ihrem Vorstand und in den Ausschüssen 
ist ein Ehrenamt. Jedoch ist für bare Auslagen und für den Zeitverlust, sowie für die Aus- 
führung besonderer Aufträge eine entsprechende Entschädigung zu gewähren. Die Höhe der Sätze 
bestimmt die Landwirtschaftskammer mit Zustimmung der Zentralbehörde. 
8 11. 
Geschäftsordnung. 
Der Geschäftsgang der Landwirtschaftskammer wird in einer von ihr zu erlassenden Geschäfts- 
ordnung geregelt. 
Die Sitzungen der Landwirtschaftskammer sind öffentlich. In geheimer Sitzung erfolgt die 
VBeschlußfassung nach § 8 Absatz 2, sowie die Behandlung der Gegenstände, welche sich nach 
der Bestimmung der Landwirtschaftskammer zur öffentlichen Beratung nicht eignen oder von der 
Staatsregierung zur vertraulichen Kenntnisnahme mitgeteilt werden. 
Über die Verhandlungen werden Protokolle geführt, welche innerhalb vier Wochen dem 
Ministerium des Innern abschriftlich einzusenden sind. 
Die Tage der Sitzungen der Landwirtschaftskammer, des Vorstandes, sowie der Ausschüsse 
sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung dem Ministerium des Innern rechtzeitig mitzuteilen. 
Den Vertretern der Staatsregierung ist jederzeit das Wort zu erteilen. 
12. 
Bestreitung der Aufwendungen. 
Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Landwirtschaftskammer erwachsenden Kosten 
werden auf Anweisung der Zentralbehörde gemäß der im Staatsvoranschlag vorgesehenen Be- 
willigung aus der Staatskasse bestritten.
	        
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