Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

452 XL. 
15. 
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 
8 16. 
Schlußbestimmungen. 
Das Ministerium des Innern erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den 
anderen Ministerien, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 
Der erstmals einzuberufenden Landwirtschaftskammer wird der Entwurf der zu beratenden 
Satzungen vom Ministerium des Innern vorgelegt. Auch kann ein Bevollmächtigter dieser 
Behörde damit betraut werden, die notwendigen Geschäfte für die Landwirtschaftskammer bis 
zur erstmaligen Vorstandswahl wahrzunehmen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. September 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Schenkel. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. September 1906.) 
Die den Militäranwärtern im Großherzogtum Baden vorbehaltenen Stellen betreffend. 
Nachstehend wird der zweite und dritte Nachtrag zu dem durch Bekanntmachung vom 
28. September 1903 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 175) veröffentlichten Verzeichnis 
der den Militäranwärtern im badischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 21. September 1906. 
Großherzogliches Staatsministerium. 
von Dusch. 
Scheffelmeier.
	        
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