Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XI- 157 
Dritter Nachtrag 
zu dem 
Verzeichnis der den Militäranwärtern im badischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen. 
Anmerkung: l. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern eansschließlich vor- 
behalten, sofern bei den einzelnen ctwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt i 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber eskan nur im Wege des 
Aufrückens beziehungsweise der Beförderung zugänglich sind, sind mit einem bezeichnet. 
3. Für die mit # bezeichneten Stellen ist die nsrctio durch eine Prüfung nachzuweisen. 
  
Angabe bei den für Vezeichmung. der Behörden, 
Sschleonwete nicht an welche hie verhungen 
M# ausschließlich estimmten zu anten sind, wenn es nicht 
Bezeichnung der Stellen. Stellen, in welchem Um- die Behörde selbst ist, bei Bemerkungen. 
fange dieselben vorbeholten welcher die E ge- 
sind. wünscht wird. 
  
  
II. Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Zu streichen sind die Stellen 
unter: 
15. Schreibgehilfen, Kanzlei- 
gehilfen und lediglich mit 
Schreibwerk beschäftigte 
Kanzleiassistenten des Ge- 
werbeschulrats, 
Diener und Heizer des Ge- 
werbeschulrats, der Bau- 
gewerkeschule und der Kunst- 
gewerbeschulen sowie Auf- 
seher der Kunstgewerbe- 
schulen. 
16. 
— 
III. Ministerium des Innern. 
In Ziffer 2 ist hinter den 
Worten „und dem Statistischen 
Landesamte“ anzufügen: 
„sowie dem Landesgewerbe- 
amte (Abteilung 1 und II), 
ferner Diener und Heizer der 
Baugewerkeschule und der 
Kunstgewerbeschulen sowie 
Aufseher der Kunstgewerbe- 
schulen“. 
In Ziffer 18 ist statt „bei der 
Landesgewerbehalle“ zu setzen: 
„beim Landesgewerbeamte 
(Abteilung 1 und II)“. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.